Aktuelles

Die Öffnungszeiten der Passstelle über die Weihnachten und Silvester

Die Passstelle ist vom 23. Dezember 2024 bis zum 01. Januar 2025 nicht geöffnet. Ab dem 02. Januar 2025 sind wir dann wieder zu den bekannten Öffnungs- und Sprechzeiten für euch verfügbar!

Danke für euer Verständnis!

PASSSTELLE

Ansprechpersonen

Henning Graw
Leiter Passstelle
Mona Brandt
Passstelle

SHFV-Passstelle 

(Raum 303 im Kieler Haus des Sports)

Bitte beachten Sie die gesonderten telefonischen Sprechzeiten unserer Passstelle (Stand 01. Juli 2023): 

Montag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr (in der Wechselfrist geschlossen)
Donnerstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag: 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr

 

Für Anträge, die Montag, Mittwoch und Freitag nach 14:00 Uhr eingehen, ist die Bearbeitung am selben Tag nicht garantiert.

Wichtige Dokumente

Einfach klicken!

Antragsstellung DFBnet

Hier geht’s zum DFBnet

FAQ

Fragen & Antworten

Wartefristen bei Senior*innen sowie alter Jahrgang A-Junioren und B-Juniorinnen aufgrund

  • Antragstellung außerhalb der Wechselfristen oder verspäteter Abmeldung: 6 Monate ab letztem Pflichtspiel
  • Nicht-Zustimmung: 6 Monate ab letztem Pflichtspiel (im Sommer bis spätestens 01.11.)

Wartefristen bei junger Jahrgang A-Junioren und B-Juniorinnen bis C-Junior*innen aufgrund

  • Antragstellung außerhalb der Wechselfristen oder verspäteter Abmeldung: 3 Monate ab Abmeldedatum (längstens 6 Monate ab dem letzten Pflichtspiel)
  • Nicht-Zustimmung: 6 Monate ab letztem Pflichtspiel (im Sommer bis spätestens 01.11.)

Wartefristen bei D- und E-Jugendlichen aufgrund

  • Nicht-Zustimmung: 3 Monate ab Abmeldedatum (längstens 6 Monate ab dem letzten Pflichtspiel)

 

In besonderen Fällen kann die Wartefrist auch außerhalb der o.g. Wechselfenster entfallen:

  • Wenn der neue Verein der Rückkehr zum alten Verein zustimmt und der Spieler für den neuen Verein noch kein Pflichtspiel bestritten hat.

Ohne Zustimmung entfällt die Wartefrist in folgenden Fällen:

  • Wenn der Spieler während einer Wartefrist zu seinem bisherigen Verein zurückkehrt und noch kein Spiel für den neuen Verein bestritten hat.
  • Wenn Spieler, die zu Studienzwecken ihren Wohnsitz und infolgedessen zu einem Verein am Studienort wechseln; ebenso wenn Spieler zu Studienzwecken für eine befristete Zeit ihren Wohnsitz gewechselt und bei einem Verein ihres Studienortes gespielt haben, zu ihrem alten Verein zurückkehren.
  • Bei einem Zusammenschluss mehrerer Vereine zu einem neuen Verein für die Spieler der Gründungsvereine, die sich dem neu gegründeten Verein anschließen. Erklären Spieler der sich zusammenschließenden Vereine innerhalb von 14 Tagen nach vollzogenem Zusammenschluss, bei einem Zusammenschluss zum 01.07. im Zeitraum 01. bis 14.07. dem neu gebildeten Verein als Spieler nicht angehören zu wollen, können sie auch ohne Wartezeit die Spielerlaubnis für einen anderen Verein erhalten.
  • Bei Auflösung eines Vereins oder Einstellung seines Spielbetriebes, sofern die Abmeldung nicht vor dem Zeitpunkt, an dem der betroffene Verein seine Auflösung oder die Einstellung des Spielbetriebs mitgeteilt hat, vorgenommen wurde.
  • Für die Spieler, die nach Gründung eines Vereins oder Aufnahme des Spielbetriebes durch einen Verein an ihrem Wohnort zu diesem Verein übertreten, wenn sie an ihrem Wohnort bisher keine Spielmöglichkeit hatten; der Übertritt muss innerhalb von einem Monat nach Gründung des Vereins bzw. der Fußballabteilung erfolgen.
  • Wenn Amateurspieler nachweislich 6 Monate kein Pflichtspiel mehr bestritten haben. Entsprechendes gilt für Vertragsspieler mit der Maßgabe, dass die Frist mit dem Ablauf des Vertrages, mit seiner einvernehmlichen Auflösung oder seiner wirksamen fristlosen Kündigung beginnt.

Als Grundlage gilt: Für einen Wechsel in der Wechselperiode I (1. Juli bis 31. August) muss die Abmeldung zuvor bis spätestens 30. Juni erfolgt sein. Für einen Wechsel in der Wechselperiode II (1. bis 31. Januar) muss die Abmeldung zuvor bis spätestens 31. Dezember erfolgt sein.

Als offizieller Nachweis für die Abmeldung beim abgebenden Verein wird ein Einschreibebeleg sowie eine bestätigte Kenntnisnahme des abgebenden Vereins (Kündigungsbestätigung/Empfangsbestätigung) anerkannt. Letzteres kann z.B. im Zuge einer persönlichen Abgabe der Kündigung schriftlich erfolgen.

Wichtig: Abmeldungen per Fax, SMS oder WhatsApp sowie mündliche Zusagen werden in keinem Fall anerkannt.

Erhält der abgebende Verein eine Abmeldung in Form von:

·  Einschreiben
·  Persönliche Abgabe
·  E-Mail an eine offiziell kommunizierte E-Mail-Adresse des Vereins ist er verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten der Abmeldung (bei Abmeldung „zu sofort“ gilt der Poststempel als Abmeldedatum) seine entsprechenden Angaben (Zustimmung, Nichtzustimmung, letztes Spiel) im Antragstellung-Online-Verfahren im DFBnet tätigen. Erfolgt dies nicht, ist die spielende Person nach Ablauf der Frist automatisch freigegeben.

Alternativ kannst du deinen neuen Verein bevollmächtigen, die Abmeldung stellvertretend für dich vorzunehmen. Lege deinem neuen Verein neben dem Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis zusätzlich die ausgefüllte Vollmacht vor. Beide Dokumente findest du im Downloadbereich der Passstelle.

Als Grundlage gilt: Für einen Wechsel in der Wechselperiode I (1. Juli bis 31. August) muss die Abmeldung zuvor bis spätestens 30. Juni erfolgt sein. Für einen Wechsel in der Wechselperiode II (1. bis 31. Januar) muss die Abmeldung zuvor bis spätestens 31. Dezember erfolgt sein.

Spieler*innen haben die Möglichkeit, den aufnehmenden Verein mittels Vollmacht (Download hier) für die stellvertretende Abmeldung zu befähigen. Der aufnehmende Verein beantragt im Anschluss die Spielberechtigung per Vereinswechsel und meldet den Spieler mit dem Zeitpunkt der Antragstellung ab.

Der abgebende Verein wird automatisch informiert und ist in der Folge verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung/Abmeldung seine entsprechenden Angaben (Zustimmung, Nichtzustimmung, letztes Spiel) im Antragstellung-Online-Verfahren im DFBnet tätigen. Reagiert der Verein nicht auf die Abmeldung, so ist die spielende Person nach Ablauf der Frist automatisch freigegeben und es wird ein Ordnungsgeld ausgesprochen.

Wann wird die Spielberechtigung erteilt?

Mit der Antragstellung wechselt zumindest das Spielrecht für Freundschafts- und Pokalspiele sofort den Verein. Sofern keine Wartefrist entgegensteht, wechselt auch das Pflichtspielrecht mit dem Zeitpunkt der Antragstellung.

Sie können den Spieler mit Antragstellung also sowohl im Freundschafts- als auch im Pflichtspielbetrieb einsetzen, sofern er nachweislich länger als 6 Monate kein Pflichtspiel bestritten hat. 

Bis zur Vervollständigung der Abmeldung und abschließenden Bearbeitung durch die Passstelle kann der Spieler als „Freier Spieler“ dem Spielbericht ergänzt werden.

Überreg. Vereinswechsel:

Das Spielrecht wird sowohl für Freundschafts- und Pokalspiele, als auch für Meisterschaftsspiele erst mit Vervollständigung der Abmeldeinformationen und der abschließenden Freigabe durch den abgebenden Landesverband erteilt. Der Vorgang kann beschleunigt werden, indem sich nochmal persönlich mit dem abgebenden Verein in Verbindung gesetzt wird. Vor der erfolgten Verbandsfreigabe ist der Spieler nicht einzusetzen!

Die nachträgliche Freigabe kann nach Abschluss des Vereinswechsels vom aufnehmenden Verein mittels Antragstellung-Online im DFBnet beantragt werden. Hierzu muss dem antragstellenden Verein jedoch die nachträgliche Freigabe des abgebenden Vereins schriftlich oder aber ein entsprechender Zahlungsnachweis der Entschädigungszahlung (gilt nur für die Wechselperiode I) vorliegen. Alternativ kann der abgebende Verein die nachträgliche Zustimmung per E-Postfach bestätigen.

Nachträgliche Zustimmungen, die außerhalb der Wechselperioden bzw. zu spät eingereicht werden, finden (mit Ausnahme des Jugendbereichs) keine Berücksichtigung mehr.

Erstausstellungen von Spielberechtigungen – d.h. der Spielende hat zuvor noch nie in einem bzw. für einen Verein Fußball gespielt – können jederzeit beantragt werden. 

Damit ein Verein einen Antrag online stellen kann, müssen folgende Unterlagen vorliegen:
·  Der ausgefüllte und unterschriebene „Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis“ 
·  Fotokopie des Ausweises oder der Geburtsurkunde
·  Spielerfoto

Der Verein, der den Antrag online stellt, behält die obigen Unterlagen bei sich und ist verpflichtet, diese mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

Vertragsunterlagen können per Mail oder per Post an die Passstelle des SHFV gesendet werden. Gleiches auch für den SV-Nachweis und ggf. die Aufenthaltserlaubnis bzw. die Arbeitserlaubnis.

Verträge müssen innerhalb der Wechselfristen registriert werden und können in der Sommerwechselfrist eine Wartefrist aufgrund einer erteilten Nicht-Zustimmung aushebeln. Vertragslose Vertragsspieler können bis zum 31.01. unter Vertrag genommen werden.

 

Vertragsspieler*innen, die bei ihrem neuen Verein reamateurisiert werden, erhalten bei Zustimmung, rechtzeitiger Abmeldung und Antragstellung innerhalb der Wechselfristen ein sofortiges Spielrecht für den neuen Verein. Bei Nicht-Zustimmung wird eine Wartefrist von 6 Monaten ab dem Vertragsende verhängt.

Die Spielerin/der Spieler hat bisher keine Spielerlaubnis für einen Verein im Bereich des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) oder im Bereich eines anderen Nationalverbandes der FIFA besessen. Ist die „Staatsangehörigkeit ungeklärt“, so ist als Nationalität das Land des letzten Aufenthaltsortes anzugeben. 

Liegt diese Voraussetzung vor, ist eine Erstausstellung zu beantragen.

Bei der Eingabe der persönlichen Daten der Spielerin/des Spielers ist darauf zu achten, dass die Namen genauso eingegeben werden, wie diese aus der Geburtsurkunde bzw. dem Ausweisdokument hervorgehen. 

Zur Beantragung müssen für die Antragstellung-Online folgende Unterlagen vorliegen:

·       Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis
·       Foto der Spielerin/des Spielers (1)
·       Kopie eines amtlichen Ausweisdokumentes (1) (Reisepass, Aufenthaltsgestattung etc.)

Für Spielende zwischen 10 – 18 Jahren müssen zusätzlich folgende Unterlagen vorliegen:

• Meldebestätigung der Familie (1),
• Zusatzerklärung für Spieler*innen zwischen 10 und 18 Jahren (To Player’s Parents)

Der Antrag wird durch die Passstelle des SHFV an den Deutschen Fußball-Bund (DFB) weitergeleitet. Erst nach Ablauf der durch die FIFA festgelegten 7-tägigen Wartefrist (beginnt mit Übernahme des Vorganges durch den DFB und nicht der Antragstellung-Online) bzw. mit erfolgter Rückmeldung seitens des DFB kann ein Spielrecht erteilt werden.

Spielende im Alter von 9 und jünger erhalten mit der Antragstellung-Online im DFBnet ein sofortiges Spielrecht für den aufnehmenden Verein.

(1) hochzuladende Unterlagen im DFBnet

Hinweis: Im DFBnet muss der Punkt „Geburtsurkunde liegt dem Verein vor (Deutsche Geburtsurkunden beinhalten keinen Nachweis der Nationalität)“ auch dann angeklickt werden, wenn für Spielende aus dem Ausland keine Geburtsurkunde, sondern nur anderes Ausweisdokument vorliegt.

Die Spielerlaubnis wird erst mit erfolgter DFB-Freigabe erteilt. Während der Antragsbearbeitung sind die Spieler*innen demnach nicht einzusetzen!

Wird beantragt, sofern die Person bereits eine Spielberechtigung in einem Nationalverband der FIFA besessen hat. Ist die „Staatsangehörigkeit ungeklärt“, so ist als Nationalität das Land des letzten Aufenthaltsortes anzugeben. 

Für die Erteilung eines sofortigen Spielrechts muss der Antrag auf Vereinswechsel innerhalb Wechselperiode I (1. Juli bis 31. August) bzw. Wechselperiode II (1. bis 31. Januar) eingereicht werden. Entscheidendes Kriterium ist hierbei die tatsächliche Beantragung (Datum) eines internationalen Vereinswechsels über die Antragstellung-Online im DFBnet.

Geht ein Antrag auf internationalen Vereinswechsel außerhalb der beiden Wechselperioden ein, kann in der Regel kein sofortiges Spielrecht erteilt werden. In diesen Fällen erhält die Spielerin/der Spieler eine Wartefrist (Ausnahme bei Jugendlichen!).

Kinder und Jugendliche
Für Spielende im Bereich der Juniorinnen und Junioren müssen für die Antragstellung-Online folgende Unterlagen vorliegen:

·       Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis,
·       Foto der Spielerin/des Spielers (1)
·       Kopie eines amtlichen Ausweisdokumentes (1) (Reisepass, Aufenthaltsgestattung etc.)

Erwachsene
Für Spielende im Bereich der Männer und Frauen müssen für die Antragstellung-Online folgende Unterlagen vorliegen:

·       Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis (Vorder- und Rückseite),
·       Foto der Spielerin/des Spielers (1),
·       Kopie eines amtlichen Ausweisdokumentes (1) (Reisepass, Aufenthaltsgestattung etc.)

Der Antrag wird durch die Passstelle des SHFV an den Deutschen Fußball-Bund (DFB) weitergeleitet. Erst nach Ablauf der durch die FIFA festgelegten 7-tägigen Wartefrist (beginnt mit Übernahme des Vorganges durch den DFB und nicht der Antragstellung-Online) bzw. mit erfolgter Rückmeldung seitens des DFB kann ein Spielrecht erteilt werden.

Spielende im Alter von 9 und jünger erhalten mit der Antragstellung-Online im DFBnet ein sofortiges Spielrecht für den aufnehmenden Verein.

Die gesamten Unterlagen/Vordrucke finden Sie unter Service, Download-Bereich, Passwesen.

(1) hochzuladende Unterlagen im DFBnet

Hinweis: Im DFBnet muss der Punkt „Geburtsurkunde liegt dem Verein vor (Deutsche Geburtsurkunden beinhalten keinen Nachweis der Nationalität)“ auch dann angeklickt werden, wenn für Spielende aus dem Ausland keine Geburtsurkunde, sondern nur anderes Ausweisdokument vorliegt

 

Die Spielerlaubnis wird erst mit erfolgter DFB-Freigabe erteilt. Während der Antragsbearbeitung sind die Spieler*innen demnach nicht einzusetzen!

Herren & Frauen
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zweitspielrechts werden im Melde- und Passwesen des SHFV in §1b detailliert geregelt.

Für die Erteilung sind folgende Nachweise erforderlich:
·  Dienstbescheinigung, Ausbildungsvertrag, Studienbescheinigung oder Ähnliches
·  Entfernungsnachweis darüber, dass min. 100 Kilometer zwischen Stammverein zum Zweitverein liegen
·  Einverständniserklärung des Stammvereins
·  Kopie einer aktuell ausgestellten offiziellen Anmeldung beim Einwohnermeldeamt bzw. Ausweiskopie

Herren: Zweitspielrecht gilt nur für Spiele auf Kreisebene (kein Kreispokal)
Frauen: Zweitspielrecht gilt nur für Spiele auf Kreis- oder Verbandsebene

Die Vereinsmitgliedschaft im Zweitspielrechtverein ist bei verbandsübergreifenden Zweitspielrechten aus versicherungstechnischen Gründen zwingend notwendig. Bei einem Zweitspielrecht innerhalb des SHFV obliegt die Entscheidung über die Vereinsmitgliedschaft dem Verein, bei dem das Zweitspielrecht ausgeübt wird.

 

Junioren & Juniorinnen
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zweitspielrechts werden in der Jugendordnung in §4a detailliert geregelt.

Grundlegende Voraussetzungen sind:
·  Zustimmung des Stammvereins und der gesetzlichen Vertreter
·  Wechselnde Aufenthaltsorte (z.B. getrennte Haushalte, Internat, Azubis o.ä.)
oder
·  Stammverein verfügt über zu viele Spieler*innen. (Wird in einem solchen Fall ein Zweitspielrecht erteilt, verlieren die Junioren/Juniorinnen in ihren Stammvereinen die Spielberechtigung für Mannschaften ihrer Altersklasse.)
oder
·  Der Stammverein hat in ihrer Altersklasse keine Mannschaft gemeldet hat oder

Oder für Juniorinnen:
·  Keine bzw. keine leistungsgerechte Möglichkeit im Stammverein für Juniorinnen, um in einer Jungen- oder Mädchenmannschaft zum Einsatz zu kommen. (Entscheidung obliegt dem zuständigen KFV-Jugendausschuss)

Weitere Einzelheiten sind §4a der Jugendordnung zu entnehmen.

Die Vereinsmitgliedschaft im Zweitspielrechtverein ist bei verbandsübergreifenden Zweitspielrechten aus versicherungstechnischen Gründen zwingend notwendig. Bei einem Zweitspielrecht innerhalb des SHFV obliegt die Entscheidung über die Vereinsmitgliedschaft dem Verein, bei dem das Zweitspielrecht ausgeübt wird.

Ein Zweitspielrecht ist jährlich neu zu beantragen, da die vorliegenden Voraussetzungen für das Zweitspielrecht auf Aktualität zu prüfen sind.

Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) hat verbindliche Vorgaben für die Ausstellung einer Spielerlaubnis für Austauschschüler aufgestellt. Folgende Dokumente müssen bei einer entsprechenden Beantragung dem jeweiligen Landesverband vorgelegt werden:
·  TMS-Blatt 

Innerhalb der Wechselfristen ist das bekannte Procedere zu berücksichtigen. Aufgrund eines Studiums kann in Verbindung mit einem nachgewiesenen Wohnortwechsel nach § 6 Melde- und Passwesen ein sofortiges Spielrecht im näheren Umfeld des Wohnortes erteilt werden. Gleiches gilt für eine Rückkehr nach Beendigung eines Studiums.

Aufgrund beruflicher Veränderungen i.V.m. einem Wohnortwechsel wird grundsätzlich – vorausgesetzt es liegen keine Gründe für den Wegfall der Wartefrist nach § 6 Melde- und Passwesen vor – kein sofortiges Pflichtspielrecht am neuen Wohnort erteilt. Hier empfehlen wir, das Spielrecht beim Erstspielrechtverein am ehemaligen Wohnort nicht zu kündigen, sondern ein vorübergehendes Zweitspielrecht bis zur nächsten Wechselfrist (auf die Kreisspielklassen eingeschränkt!) zu beantragen. Die Voraussetzungen für das Zweitspielrecht findest du in § 1b Melde- und Passwesen.

Spieler*innen, die in einem anderen Verein in Schleswig-Holstein gespielt haben, findest du im DFBnet unter Pass Online in „Spielberechtigungen“. Aus Datenschutzgründen wird entweder die Passnummer oder Vorname(n)*, Nachname sowie Geburtsdatum für die Suche benötigt.

Spieler*innen, die aus einem anderen Bundesland wechseln wollen, findest du direkt über die Antragstellung > Vereinswechsel. Auch hier benötigst du entweder die Passnummer oder Vorname(n)*, Nachname sowie Geburtsdatum.

*Wenn du eine*n Spieler*in nicht auf anhieb findest, kannst du bspw. hinter dem ersten Vornamen ein Sternchen (*) setzen, um Spieler*innen mit weiteren Vornamen bei der Suche mit einzubeziehen. Gleiches gilt für Unsicherheiten bei der Schreibweise eines Namens. Einfach den Namen per Sternchen (*) abkürzen und weitere Suchergebnisse erzielen.

 

Melde- und Passwesen (Stand: 30.05.24)

ANGABEN OHNE GEWÄHR! DIE AKTUELLE FASSUNG DER SATZUNG IST VERBINDLICH!

ABWEICHUNGEN FÜR JUGEND REGELT DIE JUGENDORDNUNG

1. Wer am Spielbetrieb in einem Verein teilnehmen will, bedarf der Spielerlaubnis.
2. Ein Spieler kann grundsätzlich nur jeweils für einen Verein eine Spielerlaubnis für Feldfußball und für Futsal erhalten. Diese bewirkt, dass der Betreffende nicht gleichzeitig für einen anderen Verein des SHFV oder eines anderen Verbandes spielen darf. Die Spielerlaubnis gilt mit der Ausstellung eines digitalen Spielerpasses durch die Passstelle des SHFV als erteilt.
3. Ein Spieler kann in einem Spieljahr nur eine Spielerlaubnis für Feldfußball und eine für Futsal erhalten, es sei denn, der abgebende Verein stimmt einem Vereinswechsel zu. § 6 bleibt unberührt.
4. Die Spielerlaubnis für Lizenzspieler richtet sich nach den Bestimmungen des Ligastatuts. Die Ausstellung eines Spielerpasses ist nicht erforderlich.
5. Bei der Erteilung der ersten Spielerlaubnis für reamateurisierte Spieler ist § 29 der DFB-Spielordnung zu beachten.
6. Die Spielerlaubnis als Amateurspieler für einen Verein der 3. Liga, der 4. Spielklassenebene, der Junioren-Bundesligen, der 2. Frauen-Bundesliga oder der B-Juniorinnen-Bundesliga darf für einen Nicht-EU-Ausländer erst nach Vorlage einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die mindestens bis zum Ende des jeweiligen Spieljahres gültig ist.

Die Spielerlaubnis als Vertragsspieler darf in den Fällen des § 7 Nr. 4 der Beschäftigungsverordnung erst nach Vorlage eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung als Berufssportler erteilt werden. Die Spielerlaubnis darf nur bis zum Ende der Spielzeit (30.06.) erteilt werden, die von der Laufzeit des Aufenthaltstitels vollständig umfasst wird. Dieses trifft auch auf Spieler aus den Ländern zu, die zum 01.05.2004 der EU beigetreten sind, solange für das betreffende Land die Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht gewährt wurde.
7. In Freundschaftsspielen von Amateurmannschaften können auf Antrag des Vereins Gastspieler bzw. Gastspielerinnen eingesetzt werden, soweit dem die Wettbewerbsbestimmungen nicht entgegenstehen. Die Gastspielerlaubnis ist über die Passstelle des SHFV zu beantragen. Sie muss die Termine der Spiele enthalten und ist mindestens drei Werktage vor Austragung des ersten Spiels zu beantragen. Weiterhin wird eine Gastspielerlaubnis für maximal zwei aufeinanderfolgende Spiele genehmigt. Dem Antrag ist die Zustimmung des abstellenden Vereins beizufügen; bei Spielern anderer Mitgliedsverbände der FIFA ist für den Fall der Nichtvorlage der Zustimmung oder bei Zweifel an der Zustimmung des Vereins die Einwilligung des zuständigen Nationalverbandes erforderlich. 
8. Spielrecht zum Zweck der Inklusion (Personen ohne Angabe einer Ge-schlechtsbezeichnung, nach Abgabe einer Erklärung nach § 45b Absatz 1, Satz 2 Personenstandsgesetz (PStG) oder nach Änderung des Vornamens)
Zum Zweck der Inklusion erteilt der SHFV für seine Spielklassen gegenüber
– einer Person, deren Personenstandsregistereintrag nicht „männlich“oder „weiblich“ ist (z. B. „divers“, „ohne Angabe“),
– einer Person, für die kein deutscher Personenstandseintrag vorliegt und die gegenüber dem Standesamt eine Erklärung unter den Voraussetzungen des § 45b Absatz 1, Satz 2 PStG abgegeben hat,
– einer Person, der gegenüber eine gerichtliche Entscheidung über die Änderung des Vornamens auf Grundlage des Transsexuellengesetzes ergangen ist,

auf Antrag eine Spielberechtigung nach Wahl der Person für eine Frauen-Mannschaft oder eine Herren-Mannschaft. Eine solche Wahl ist bis zum Austritt aus dem Juniorinnen- bzw. Junioren-Bereich insgesamt zwei Mal möglich. Im Seniorinnen- bzw. Senioren-Bereich ist diese Wahl genau ein Mal möglich.
9. Spielrecht zum Zweck der Inklusion (Personen in der Transitionsphase)
a) Zum Zweck der Inklusion erteilt der SHFV für seine Spielklassen gegenüber Personen, die sich in der Phase einer Geschlechtsangleichung (Transitionsphase) befinden und denen bereits das Spielrecht für eine Frauen-Mannschaft oder eine Herren-Mannschaft erteilt wurde, auf Antrag die Spielberechtigung für die Mannschaft desjenigen Geschlechts, dessen Angleichung angestrebt wird; der Antrag ist gemeinsam von der Person, die sich in der Transitionsphase befindet, und der Vertrauensperson des SHFV zu stellen. Die ursprünglich erteilte Spielberechtigung für eine Frauen-Mannschaft oder eine Herren-Mannschaft bleibt während der Transitionsphase unabhängig von mit der Transitionsphase verbundenen Maßnahmen (beispielsweise hormonelle Therapie, operative Eingriffe) bestehen, bis eine Spielberechtigung in der Transitionsphase nach Satz 1 erteilt wird.
Ist die Transitionsphase durch Angleichung an das Geschlecht „weiblich“ oder das Geschlecht „männlich“ abgeschlossen, so ist die jeweilige Person verpflichtet, dies gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Vertrauensperson gegenüber der Passstelle des SHFV spätestens zum Ablauf des auf den Abschluss der Transitionsphase folgenden Kalendermonats mitzuteilen. Auf die Mitteilung nach Satz 1 erteilt der SHFV unverzüglich die Spielberechtigung für die Mannschaft desjenigen Geschlechts, dessen Angleichung erfolgt ist, sofern nicht bereits eine entsprechende Spielberechtigung während der Transitionsphase nach Absatz 1, Satz 1 erteilt wurde. Die während der Transitionsphase bestehende ursprüngliche Spielberechtigung erlischt mit Ablauf des auf den Abschluss der Transitionsphase folgenden Monats; sofern eine Spielberechtigung während der Transitionsphase an das angeglichene Geschlecht nach Absatz 1, Satz 1 erteilt wurde, gilt diese fort.
Besteht für die Person, die einen Antrag auf Erteilung der Spielberechtigung während der Transitionsphase nach Absatz 1, Satz 1 stellt oder deren Transitionsphase nach Absatz 2, Satz 1 abgeschlossen ist, keine Spielmöglichkeit im eigenen Verein in einer Mannschaft des Geschlechts, dessen Angleichung angestrebt wird bzw. erfolgt ist, so ist die Spielerlaubnis durch den SHFV für den von der Person benannten neuen Verein zu erteilen, wobei der Antrag von der Person und dem neuen Verein gemeinsam zu stellen ist. Das Spielrecht für Pflichtspiele kann auch außerhalb der Wechselperioden erteilt werden. Im Fall eines Vereinswechsels entfällt bei Nicht-Zustimmung des abgebenden Vereins zum Vereinswechsel eine gegebenenfalls anfallende Wartefrist.
Den Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses der Transitionsphase bestimmt die Person, die sich in der Transitionsphase befindet, in Abstimmung mit der jeweils zuständigen Vertrauensperson.
b) Personen, die sich in der Transitionsphase befinden, verstoßen beim Spielbetrieb in den vom SHFV organisierten Spielklassen nicht gegen Anti-Doping-Bestimmungen, sofern die Einnahme des Medikaments (soweit es verbotene Substanzen gemäß der aktuellen Verbotsliste der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) enthält) notwendig mit der Transitionsphase verbunden ist und unter ärztlicher Überwachung sowie unter informatorischer Hinzuziehung der Vertrauensperson erfolgt. Die eingenommenen Medikamente sind von der Vertrauensperson zu erfassen.

Die Spielerlaubnis von Amateurspielern und Vertragsspielern in anderen Mannschaften des Vereins nach dem Einsatz in einer Mannschaft von Lizenzspielern ist in § 11 der DFB-Spielordnung, die Spielerlaubnis nach dem Einsatz in einer Mannschaft der 3. Liga oder der 4. Spielklassenebene in § 11a der DFB-Spielordnung, die Spielerlaubnis von Lizenzspielern in Amateurmannschaften in § 12 der DFB-Spielordnung, die Spielerlaubnis nach dem Einsatz in einer Frauen- und 2. Frauen-Bundesligamannschaft in § 14 der DFB-Spielordnung geregelt. Die besonderen Voraussetzungen für die Spielerlaubnis in der 3. Liga regelt der §12a der DFB-Spielordnung.

1. Unter folgenden Voraussetzungen ist einem Spieler durch die Passstelle des SHFV bis zum Ende der jeweiligen Spielzeit ein Zweitspielrecht für einen weiteren Verein (Zweitverein) zu erteilen: 
a) Der Spieler ist Student, Berufspendler oder gehört einer vergleichbaren Personengruppe an

b) Das Zweitspielrecht gilt für Spiele auf Kreisebene außer Kreispokal.
Für den Frauen-Bereich gilt insoweit Folgendes: 
Das Zweitspielrecht gilt bei den Frauen für Spiele auf Kreis- oder Verbandsebene.
c) Die Entfernung vom Stammverein zum Zweitverein beträgt mindestens 100 Kilometer.
d) Dem Antrag ist die Einverständniserklärung des Stammvereins sowie eine entsprechende Bestätigung vom Arbeitgeber (über die Versetzung bzw. das Beschäftigungsverhältnis etc.) oder von der Hochschule (über den Studienbeginn etc.) beizulegen.
e) Der Spieler stellt über den Verein bei der Passstelle des SHFV einen zu begründenden Antrag auf Erteilung eines Zweitspielrechts und weist das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen für die Erteilung eines Zweitspielrechts nach.
f) Zu dem muss durch eine Kopie einer aktuell ausgestellten offiziellen Anmeldung beim Einwohnermeldeamt oder einem vergleichbaren Dokument, z. B. Personalausweis oder Wohnungsgeberbescheinigung, nachgewiesen werden, dass der Spieler einen Wohnsitz (Erst- oder Zweitwohnsitz) im näheren Umkreis des Zweitvereins hat.
g) § 4 gilt entsprechend.

2. Für Mannschaften des Ü-Bereichs ist ein Zweitspielrecht unabhängig von den Voraussetzungen von den Buchstaben a) bis d) sowie f)  zu erteilen, sofern der Stammverein in der Altersklasse des jeweiligen Spielers keine Mannschaft gemeldet hat. 
3. Die Spielerlaubnis für den Stammverein bleibt von der Erteilung eines Zweitspielrechts unberührt. 
4. Der Antrag auf Erteilung eines Zweitspielrechts ist bis spätestens 15.04. eines Jahres einzureichen, um für die laufende Spielzeit Berücksichtigung zu finden. 
5. Das Zweitspielrecht gilt jeweils nur bis zum Ende des Spieljahres, in welchem es beantragt wird. Zur Verlängerung des Zweitspielrechtes muss ein erneuter Antrag gestellt werden. 
6. Das Zweitspielrecht wird auch mitgliedsverbandsübergreifend ermöglicht.
7. Hinsichtlich einer Verkürzung der Wartefrist gemäß § 6 sind bei späteren Vereinswechseln sämtliche Spiele sowohl beim Stamm- als auch beim Zweitverein zu berücksichtigen.
8. Mit der Abmeldung beim Stammverein erlischt automatisch das Zweitspielrecht des Spielers.

Grundlage für die Beantragung einer Spielerlaubnis mit DFBnet Pass Online bildet § 16a der DFB-Spielordnung. Sofern in dieser Vorschrift keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten auch für die Beantragungen einer Spielerlaubnis mit DFBnet Pass Online die allgemeinen Regelungen der §§ 1 – 7a, 7e, 7g – i sowie 8 des Melde- und Passwesens.

Im Übrigen finden die durch den SHFV-Herrenspielausschuss erlassenen Nutzungsbedingungen (siehe Anhang zum Melde- und Passwesen) für das DFBnet-Pass-Online-Verfahren Anwendung.

1. Zusätzlich zur Spielerlaubnis für den Feldfußball gibt es eine Futsal-Spielerlaubnis, die zusätzlich für einen Spieler zu beantragen ist.
2. Ein Spieler kann jeweils nur eine Futsal-Spielerlaubnis für einen Verein besitzen. Eine Spielerlaubnis im Futsal kann als Vertragsspieler oder Amateur erteilt werden.
3. Daneben kann er eine weitere Feldfußball-Spielerlaubnis für diesen oder einen anderen Verein besitzen.
4. Der Futsal- und der Feldfußball-Verein müssen nicht demselben DFB-Mitgliedsverband oder dem DFB angehören. Eine Zustimmung des jeweils anderen Vereins (Futsal- oder Feldfußball-Vereins) für die Erteilung einer Spielerlaubnis ist nicht erforderlich.
5. Wird einem Spieler eine Futsal-Spielerlaubnis erteilt und verfügt er zusätzlich über eine Feldfußball-Spielerlaubnis, haben der Spieler oder der jeweilige Futsal-Verein den Feldfußball-Verein des Spielers hierüber zu informieren. Eine wechselseitige Information der jeweiligen Vereine über die Erteilung von Spielerlaubnissen im Futsal bzw. Feldfußball ist zudem über das DFBnet sicherzustellen.

1. Spielberechtigt ist nur dasjenige Vereinsmitglied, das nach den Vorschriften des SHFV bzw. des DFB eine Spielerlaubnis für Feldfußball bzw. Futsal in seinem Verein erhalten hat und damit registriert ist. Frühester Tag der Spielberechtigung ist der Tag des Eingangs des Antrags auf Erteilung der Spielerlaubnis bei der Passstelle des SHFV. Sie wird im Passsystem des DFBnets eingetragen und kann nicht mit rückwirkender Kraft erteilt werden.

Zur Erstausstellung gehört neben dem ausgefüllten Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis mit Stempel und Unterschriften des antragstellenden Vereins sowie des Spielers bzw. Erziehungsberechtigten auch eine Fotokopie des Ausweises oder der Geburtsurkunde, wobei alle Angaben auf der Kopie mit Ausnahme des Namens, des Vornamens und des Geburtsdatums geschwärzt werden können. Die Einreichung der Kopie ist erforderlich, um die Schreibweise des Namens sowie das korrekte Geburtsdatum mit den Antragsdaten abzugleichen.

Bei Beantragung einer Spielberechtigung für ausländische Mitbürger sind die Hinweise auf der Homepage des SHFV zu beachten.

Bei einem Antrag auf Vereinswechsel sind ebenfalls der ausgefüllte Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis mit Stempel sowie den Unterschriften des antragstellenden Vereins sowie des Spielers bzw. Erziehungsberechtigten vorzulegen. Weiterhin ist die Abmeldung des Spielers durch den abgebenden Verein über Passonline erforderlich.

Sowohl für die Erstausstellung als auch für den Vereinswechsel ist das Hochladen eines digitalen Spielerfotos im nichtöffentlichen Bereich des DFBnet erforderlich.
Sind nicht alle vorgenannten Erfordernisse erfüllt, erhält der Antragsteller keine Spielberechtigung.
Sofern der Spieler zusätzliche Einwilligungserklärungen zum Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis, insbesondere zur Verarbeitung von Fotos abgegeben hat, sind diese vom Verein mindestens noch sechs Monate nach dem Vereinsaustritt aufzubewahren und auf Verlangen dem SHFV vorzulegen. Die Passstelle des SHFV überprüft die Einhaltung der Aufbewahrung stichprobenartig.
Bei Antragstellung „Online“ wird auf die Nutzungsbedingungen DFBnet Pass Online im SHFV im Anhang zum Melde- und Passwesens hingewiesen.

Durch die Registrierung verpflichtet sich ein Spieler, die Statuten und Reglemente der FIFA und der UEFA sowie Satzung und Ordnungen des DFB und seines zuständigen Regional- und Landesverbandes bzw. des Ligaverbandes einzuhalten.

2. Die Spielberechtigung wird durch Nutzung des digitalen Spielerpasses nachgewiesen. 

3. Der digitale Spielerpass muss folgende Erkennungsmerkmale und Daten des Inhabers enthalten:

a)   Name und Vorname(n),
b)   Geburtstag,
c)   Spielerpassnummer
d)   FIFA-ID des Spielers
e)   Vereinsname mit FIFA-ID des Vereins,
f)   Lichtbild, das die Identität des Spielers eindeutig nachweist 
g)   Registriernummer des SHFV und
h)   Beginn der Spielberechtigung, ggf. deren Befristung 
Bei Anwendung des digitalen Spielpasses werden die entsprechenden Daten den Berechtigten im nichtöffentlichen Bereich des DFBnet bereitgestellt. 

4. Berichtigungen aller Art dürfen nur durch die Ausstellung eines neuen digitalen Spielerpasses durch die Passstelle erfolgen.

5. Alternativ kann die Spielberechtigung in Form eines Ausdrucks aus der zentralen Passdatenbank des DFBnet nachgewiesen werden, der ebenfalls die oben genannten Daten enthalten muss.

1. Erklärt ein Spieler seinen Eintritt, ist bei der Passstelle des SHFV ein Antrag auf Ausstellung eines digitalen Spielerpasses zu stellen.

Erfolgt die Übermittlung des Antrags auf Spielerlaubnis an den SHFV mittels DFBnet Pass Online, entfällt die Einreichung des schriftlichen Antrags auf Erteilung einer Spielerlaubnis. Mit dem Zeitpunkt der systemseitigen Bestätigung des Eingangs der Antragstellung an den aufnehmenden Verein gilt der Antrag beim SHFV als zugegangen.
Stellt ein Verein einen Antrag auf Spielerlaubnis mittels DFBnet Pass Online, hat er dafür Sorge zu tragen, dass ihm die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen vorliegen. Insbesondere muss er sicherstellen, dass der Antrag mit allen erforderlichen Erklärungen und Daten von dem Spieler, bei Minderjährigen von einem gesetzlichen Vertreter, unterzeichnet vorliegt.
Eine elektronische Antragstellung ohne rechtlich wirksame Zustimmung des Spielers, bei Minderjährigen eines gesetzlichen Vertreters, ist unwirksam.

2. In dem Antrag hat der Verein zu erklären, ob der Spieler bereits einem anderen Verein angehört hat oder ob erstmals die Erteilung einer Spielerlaubnis beantragt wird.
Für die Richtigkeit der gemachten Angaben haftet der Verein. Eine auf Grund von Falschmeldungen ausgesprochene Spielerlaubnis ist ungültig.
Mit der Beantragung einer Spielberechtigung erfolgt ein Abgleich der Antragsdaten mit den im zentralen Informationssystem des DFB und seiner Mitgliedsverbände vorgehaltenen Informationen zum Zwecke der Betrugs- und Manipulationsprävention. Es wird insoweit überprüft, ob bereits eine Spielberechtigung auf den angegebenen Namen ausgestellt wurde.

3. Bei Abschluss eines Vertrages als Vertragsspieler sind der aufnehmende Verein und der Spieler verpflichtet, die Spielberechtigungszeiten für den so genannten Vaterverein und für die letzten fünf Jahre vor Wirksamwerden des Vertrages anzugeben.

1. Für Spielerlaubnisanträge ist das vom SHFV herausgegebene Formular zu verwenden. Telefaxe werden nicht anerkannt.
2. Die Anträge auf Erteilung einer Spielerlaubnis sind gebührenpflichtig. Die Umschreibung eines Junioren/innen-Passes ohne Vereinswechsel ist innerhalb des 1. Jahres nach Übertritt in die Altersklasse gebührenfrei.
3. Die Gebühren werden per Lastschrifteinzug entrichtet.
4. Für die Registrierung, die Verlängerung, die vorzeitige Auflösung oder Aufhebung eines Vertrages mit einem Vertragsspieler (§ 7b Ziffer 2) ist jeweils eine Gebühr von € 450,- zu entrichten.

1. Grundsätze für die Erteilung der Spielerlaubnis
1.1. Will ein Spieler seinen Verein wechseln, muss er sich bei seinem bisherigen Verein in Schriftform oder mittels Vollmacht (stellvertretende Abmeldung) durch den aufnehmenden Verein als aktiver Spieler abmelden und zusammen mit dem neuen Verein bei der Passstelle des SHFV einen Antrag auf Spielerlaubnis mit dem dafür vorgesehenen Formular stellen. Die schriftliche Abmeldung ist an die im bisherigen Verein zuständige Person bzw. an die offizielle (Mail-)Adresse des Vereins zu übermitteln.

Dem Antrag auf Spielerlaubnis ist der Nachweis über die erfolgte Abmeldung (vorherige Eintragung ins DFBnet Pass Online durch den abgebenden Verein mit den nötigen Eintragungen oder ein Nachweis der Kündigung bzw. Abmeldung (aus der Fußballabteilung) in Schriftform per E-Mail, per Einschreiben oder durch persönliche Abgabe jeweils mit Empfangs-/Zugangsbestätigung beizufügen.

Die systemseitige Bestätigung der Abmeldung im DFBnet Pass Online ersetzt den Nachweis der Abmeldung in der o.g. Form bzw. der bisherigen Eintragung auf dem Spielerpass. Als Abmeldetag gilt der Tag der Eingabe in das DFBnet Pass Online.

Im Falle der stellvertretenden Abmeldung wird der abgebende Verein mit dem Zeitpunkt der Online-Antragstellung systemseitig mittels des elektronischen Postfachs über die Abmeldung informiert.

Nach Eingang der vollständigen Vereinswechselunterlagen (Antrag auf Spielerlaubnis und Nachweis der Abmeldung bzw. ordnungsgemäße Reaktion des abgebenden Vereins auf die Abmeldung des Spielers) erteilt die SHFV-Passstelle die Spielerlaubnis für den neuen Verein. Die Spielberechtigung wird frühestens ab dem Tag des Eingangs der vollständigen Vereinswechselunterlagen erteilt, sofern dies die Spielordnung im Übrigen zulässt (Wartefristen, Sperrstrafen).

1.2. Die nach dieser Vorschrift einzuhaltenden Wartefristen werden durch die Abmeldung beim bisherigen Verein ausgelöst. Die Abmeldung muss durch die Option „Abmeldung durch den aufnehmenden Verein“ im DFBnet Pass Online oder in Schriftform per E-Mail, per Einschreiben oder durch persönliche Abgabe jeweils mit Empfangs-/Zugangsbestätigung erfolgen. Als Tag der Abmeldung gilt das Datum des Nachweises (Empfangs-/Zugangsbestätigung), es sei denn, der Tag der Abmeldung ist unstrittig und vom abgebenden Verein bestätigt oder sonst in fälschungssicherer Weise nachgewiesen bzw. bereits durch Eintragung des abgebenden Vereins in DFBnet Pass Online bestätigt.

Der Beginn der Wartefrist ist der Tag nach der Abmeldung.

Wartefristen hemmen Sperrstrafen mit der Folge, dass eine laufende Sperrstrafe mit dem Beginn der Wartefrist unterbrochen wird und nach Ablauf der Wartefrist die Reststrafe noch zu verbüßen ist. Bei einem weiteren Vereinswechsel während einer laufenden Wartefrist beginnt die aufgrund des weiteren Vereinswechsels erforderliche Wartefrist erst nach Ablauf der ersten Wartefrist; als Tag der Abmeldung gilt in diesem Fall der Tag nach Ablauf der ersten Wartefrist.

Die Abkürzung einer Wartefrist ist nicht zulässig.

Die Spielerlaubnis für den bisherigen Verein endet mit dem Tag der Abmeldung.
1.3. Geht einem Verein eine Abmeldung in Schriftform per E-Mail, Einschreiben oder persönlicher Abgabe zu (als Tag der Abmeldung gilt das Datum des Nachweises gemäß Ziffer 1.1.), so ist er verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen ab dem auf die Abmeldung folgenden Tag zu reagieren. Die Reaktion muss durch Eingabe im DFBnet Pass Online erfolgen. Hier sind Zustimmung oder Nicht-Zustimmung, der Tag der Abmeldung und der Termin des letzten Pflichtspiels zu vermerken.
Wird ein Antrag auf Spielerlaubnis mitsamt Nachweis der Abmeldung vorgelegt, muss die SHFV-Passstelle den bisherigen Verein unverzüglich unter Fristsetzung von 14 Tagen ab dem Tag nach der Abmeldung zur Reaktion auf die Abmeldung auffordern. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Reaktion auf die Abmeldung, gilt der Spieler als freigegeben. Dies gilt auch, wenn sich herausstellt, dass der abgebende Verein nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag nach der Abmeldung, wie oben beschrieben, reagiert hat.
Eine erteilte Zustimmung kann nicht widerrufen werden. Eine Nicht-Zustimmung kann nachträglich in eine Zustimmung umgewandelt werden, jedoch nicht nach Ablauf des letzten Tages des jeweiligen Fristendes der Wechselperioden I und II. 
Neufassung Ziffer 1.3. ab 01.07.2024:
1.3. Geht einem Verein eine Abmeldung in Schriftform per E-Mail, Einschreiben oder persönlicher Abgabe zu (als Tag der Abmeldung gilt das Datum des Nachweises gemäß Ziffer 1.1.), so ist er verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen ab dem auf die Abmeldung folgenden Tag zu reagieren. Die Reaktion muss durch Eingabe im DFBnet Pass Online erfolgen. Hier sind Zustimmung oder Nicht-Zustimmung, der Tag der Abmeldung und der Termin des letzten Pflichtspiels zu vermerken.
Wird ein Antrag auf Spielerlaubnis mitsamt Nachweis der Abmeldung vorgelegt, muss die SHFV-Passstelle den bisherigen Verein unverzüglich unter Fristsetzung von 14 Tagen ab dem Tag nach der Abmeldung zur Reaktion auf die Abmeldung auffordern. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Reaktion auf die Abmeldung, gilt der Spieler als freigegeben. Dies gilt auch, wenn sich herausstellt, dass der abgebende Verein nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag nach der Abmeldung, wie oben beschrieben, reagiert hat.
Eine erteilte Zustimmung kann nicht widerrufen werden. Eine Nicht-Zustimmung kann per Online-Antragstellung durch den aufnehmenden Verein nachträglich in eine Zustimmung umgewandelt werden, jedoch nicht nach Ablauf des letzten Tages des jeweiligen Fristendes der Wechselperioden I und II. Wird der Antrag auf Vereinswechsel innerhalb der vorgegebenen Fristen gestellt, jedoch erst nach Ablauf der Wechselfrist bearbeitet, so kann eine Nicht-Zustimmung am Tag der abschließenden Antragsbearbeitung bis 23:59 Uhr per Online-Antrag durch den aufnehmenden Verein noch in eine nachträgliche Zustimmung umgewandelt werden.

1.4. Vereinbarungen zwischen dem abgebenden Verein und dem Spieler über den Zeitpunkt und die Voraussetzungen einer Zustimmung zum Vereinswechsel oder eine Zusicherung für eine noch zu erteilende Zustimmung zum Vereinswechsel (Freigabezusicherung) sind zulässig.
Eine nachträgliche Zustimmung zum Vereinswechsel oder eine Freigabezusicherung kann im Rahmen des Vereinswechselverfahrens nur dann anerkannt werden, wenn der abgebende Verein die Freigabe bedingungslos auf Vereinsbriefpapier oder in anderer Schriftform (durch den Vereinsstempel bestätigt) erklärt hat. Eine entsprechende E-Mail inkl. Scan an die SHFV-Passstelle ist ausreichend. Eine Freigabezusicherung nach einem bestimmten Zeitraum, für einen bestimmten Zeitpunkt und/oder für einen bestimmten, die in 3.1.1 festgelegten Höchstbeträge nicht überschreitenden Betrag ist keine Bedingung im Sinne dieser Vorschrift.
1.5. Gehen für denselben Spieler Spielerlaubnisanträge von verschiedenen Vereinen ein, ist die Spielerlaubnis für den Verein zu erteilen, der zuerst die vollständigen Vereinswechselunterlagen eingereicht hat. Der Spieler ist wegen unsportlichen Verhaltens zu bestrafen.
2. Wechselperioden (Registrierungsperioden im Sinne der FIFA)
Ein Vereinswechsel eines Amateurs kann grundsätzlich nur in zwei Wechselperioden stattfinden:
2.1 Vom 01.07. bis zum 31.08. (Wechselperiode 1)
2.2 Vom 01.01. bis zum 31.01. (Wechselperiode 2)
2.3 Ein Amateur kann sowohl in der Wechselperiode 1 als auch in der Wechselperiode 2 einen Vereinswechsel vornehmen, in der Wechselperiode 2 jedoch nur mit Zustimmung.
3. Spielberechtigung für Pflichtspiele
3.1 Abmeldung bis zum 30.06. und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31.08. (Wechselperiode 1)
Die Passstelle des SHFV erteilt die Spielberechtigung für Pflichtspiele ab Eingang des Antrages auf Spielerlaubnis, jedoch frühestens ab dem 01. 07., wenn der abgebende Verein dem Vereinswechsel zustimmt oder der aufnehmende Verein die Zahlung des in Ziffer 3.1.1 festgelegten Entschädigungsbetrages nachweist, im übrigen zum 01.11. Nach diesem Zeitpunkt bedarf es keiner Zustimmung des abgebenden Vereins. Nimmt ein Spieler mit seiner Mannschaft an noch ausstehenden Pflichtspielen nach dem 30. 06. teil und meldet er sich innerhalb von 5 Tagen nach Abschluss des Wettbewerbes oder dem Ausscheiden seines Vereins aus diesem Wettbewerb ab, so gilt der 30.06. als Abmeldetag.
3.1.1 Ersatz der Zustimmung zum Vereinswechsel durch Zahlung einer Entschädigung bei Vereinswechseln von Amateuren gemäß Ziffer 3.1 Satz 3, zweiter Halbsatz von Ziffer 1.4. gilt entsprechend. Bei Abmeldung des Spielers bis zum 30.06. und Eingang des Antrages auf Spielerlaubnis bis zum 31.08. kann die Zustimmung des abgebenden Vereins durch den Nachweis der Zahlung der nachstehend festgelegten Entschädigung ersetzt werden:

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Spielklassenzugehörigkeit der ersten Mannschaft des aufnehmenden Vereins in dem Spieljahr, in dem die Spielerlaubnis für Pflichtspiele erteilt wird. Bei einem Vereinswechsel nach dem 01.05. gilt die Spielklasse der neuen Saison.

Die Höhe der Entschädigung beträgt bei Spielern der
1) 3. Liga oder höhere Spielklassen 5.000 Euro
(Bundesliga und 2. Bundesliga)
2) 4. Spielklassenebene (Regionalliga) 3.750 Euro
3) 5. Spielklassenebene (Oberliga Schleswig-Holstein) 2.500 Euro
4) 6. Spielklassenebene (Landesliga) 1.500 Euro
5) 7. Spielklassenebene (Verbandsliga)       750 Euro
6) 8. Spielklassenebene (Kreisliga)    500 Euro
7) Ab der 9. Spielklassenebene (Kreisklasse A) 250 Euro

Die Höhe der Entschädigung beträgt bei Spielerinnen der
1) ersten Frauen-Spielklasse (Bundesliga) 2.500 Euro
2) zweiten Frauen-Spielklasse (2.Frauen-Bundesliga) 1.000 Euro
3) dritten Frauen-Spielklasse (Regionalliga)    500 Euro
4) unterhalb der dritten Frauen-Spielklasse 250 Euro

3.1.2 Wechselt ein Spieler zu einem Verein, dessen erste Mannschaft in einer niedrigeren Spielklasse spielt, errechnet sich die Entschädigung als Mittelwert der vorstehenden Beträge der Spielklasse der ersten Mannschaft des abgebenden und des aufnehmenden Vereins in der neuen Saison.
3.1.3 Hatte der aufnehmende Verein bei einem Vereinswechsel vor der Saison im abgelaufenen Spieljahr sowohl keine A-, B-  als auch keine C-Juniorenmannschaft (11er-Mannschaft) für die Teilnahme an Meisterschaftsspielen seines Verbandes gemeldet, erhöht sich der Entschädigungsbetrag um 50 %. Mannschaften von Juniorenspielgemeinschaften können nicht als eigene Juniorenmannschaft eines Vereins anerkannt werden. Der Entschädigungsbetrag erhöht sich um 50 % für einen wechselnden Spieler, der das 17. Lebensjahr aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und der die letzten drei Jahre vor dem Vereinswechsel ununterbrochen als Spieler bei dem abgebenden Verein ausgebildet wurde und gespielt hat. Stichtag ist der 01.07. des Spieljahres, für das die Spielerlaubnis erteilt wird. Der Entschädigungsbetrag reduziert sich um 50 %, wenn die Spielerlaubnis des wechselnden Spielers für Freundschaftsspiele des abgebenden Vereins einschließlich Juniorenmannschaften) weniger als 18 Monate bestanden hat. Treffen sowohl der Erhöhungs- als auch der Ermäßigungstatbestand der vorstehenden Absätze zu, gelten die in Ziffer 3.1.1 Absatz 3 festgelegten Höchstbeiträge. Zwei Erhöhungstatbestände erhöhen den Entschädigungsbetrag um 100 %. Treffen zwei Erhöhungs- und ein Ermäßigungstatbestand zusammen, erhöht sich der ursprüngliche Entschädigungsbetrag um 50 %.

3.1.4 Die Bestimmungen von Ziffer 3.1.3 gelten nicht beim Vereinswechsel von Spielerinnen.
3.1.5 Abweichende schriftliche Vereinbarungen der beteiligten Vereine sind möglich.
Abweichende schriftliche Vereinbarungen zwischen dem abgebenden Verein und dem Spieler sind ebenfalls möglich, jedoch dürfen die festgelegten Höchstbeträge nicht überschritten werden.
3.2 Abmeldung in der Zeit zwischen dem 01.07. und dem 31.12. und Eingang des Antrages auf Spielberechtigung bis zum 31.01. (Wechselperiode 2). Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel zu, wird die Spielberechtigung für Pflichtspiele ab Eingang des Antrages auf Spielberechtigung, jedoch frühestens zum 01.01. erteilt. Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel nicht zu, kann die Spielerlaubnis für Pflichtspiele erst zum 01.11. des folgenden Spieljahres erteilt werden. § 6f bleibt unberührt.
4. Bei den festgelegten Entschädigungen handelt es sich um Netto-Beträge. Dies gilt auch für frei vereinbarte Entschädigungsbeträge. Sofern bei dem abgebenden Verein Umsatzsteuer anfällt, hat dieser eine Rechnung mit Umsatzsteuer-Ausweis auszustellen.
5. Spielerlaubnis für Freundschaftsspiele und Spiele um den Verbandspokal
Ab dem Tag des Eingangs der vollständigen Vereinswechselunterlagen ist der Spieler für Freundschaftsspiele und Spiele um den Verbandspokal seines neuen Vereins spielberechtigt.
6. Einsatz in Auswahlmannschaften
Wartefristen hindern nicht den Einsatz eines Spielers in Mannschaften des DFB, beim Vereinswechsel innerhalb des SHFV nicht den Einsatz in einer Auswahl des SHFV.
7. Beim Vereinswechsel eines Jugendspielers gehen die §§ 5 ff. der SHFV-Jugendordnung vor.

1. Ein Futsal-Spieler kann im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres für maximal drei Futsal-Vereine eine Spielerlaubnis besitzen. In diesem Zeitraum kann der Spieler in Futsal-Pflichtspielen von lediglich zwei Futsal-Vereinen eingesetzt werden.
2. Für den Vereinswechsel gelten die in § 5 Ziffer 2 bzw. § 7c Ziffer 1 festgelegten Wechselperioden. Bei mitgliedsverbandsübergreifenden Vereinswechseln gelten die Bestimmungen des aufnehmenden Verbandes.
3. Für Vereinswechsel von Amateuren zwischen zwei Futsal-Vereinen gelten folgende, von der DFB-Spielordnung abweichende Sonderregelungen:
a) „Erste Mannschaft“ im Sinne des § 16 Nr. 3.2.1 der DFB-Spielordnung ist die erste Futsal-Mannschaft des Vereins.
b) Die Höhe der Entschädigung wird abweichend von § 16 Nr. 3.2.1 der DFB-Spielordnung wie folgt festgelegt:

– 1. Futsal-Spielklassenebene (Regionalliga): 150,00 €
– 2. Futsal-Spielklassenebene: 50,00 €
-ab der 3. Futsal-Spielklassenebene: 25,00 €
c) § 16 Nr. 3.2.3 der DFB-Spielordnung kommt nicht zur Anwendung.

1. Stimmt der neue Verein der Rückkehr zum alten Verein zu, entfällt die Wartefrist, wenn der Spieler für den neuen Verein noch kein Pflichtspiel bestritten hat.
2. Ohne Zustimmung des abgebenden Vereins entfällt die Wartefrist beim Vereinswechsel in folgenden Fällen:
a) Wenn ein Spieler während des Laufes einer Wartefrist aufgrund der Nichtzustimmung zum Vereinswechsel zu seinem bisherigen Verein zurückkehrt und noch kein Spiel für den neuen Verein gespielt hat.
b) Wenn Spieler, die zu Studienzwecken ihren Wohnsitz und infolgedessen zu einem Verein am Studienort wechseln; ebenso wenn Spieler zu Studienzwecken für eine befristete Zeit ihren Wohnsitz gewechselt und bei einem Verein ihres Studienortes gespielt haben, zu ihrem alten Verein zurückkehren.
c) Bei einem Zusammenschluss mehrerer Vereine zu einem neuen Verein für die Spieler der Gründungsvereine, die sich dem neu gegründeten Verein anschließen. Erklären Spieler der sich zusammenschließenden Vereine innerhalb von 14 Tagen nach vollzogenem Zusammenschluss, bei einem Zusammenschluss zum 01.07. im Zeitraum 01. bis 14.07. dem neu gebildeten Verein als Spieler nicht angehören zu wollen, können sie auch ohne Wartezeit die Spielerlaubnis für einen anderen Verein erhalten.
d) Bei Auflösung eines Vereins oder Einstellung seines Spielbetriebes, sofern die Abmeldung nicht vor dem Zeitpunkt, an dem der betroffene Verein seine Auflösung oder die Einstellung des Spielbetriebs mitgeteilt hat, vorgenommen wurde.
e) Für die Spieler, die nach Gründung eines Vereins oder Aufnahme
des Spielbetriebes durch einen Verein an ihrem Wohnort zu diesem Verein übertreten, wenn sie an ihrem Wohnort bisher keine Spielmöglichkeit hatten; der Übertritt muss innerhalb von einem Monat nach Gründung des Vereins bzw. der Fußballabteilung erfolgen.
f) Wenn Amateurspieler nachweislich 6 Monate kein Pflichtspiel mehr bestritten haben. Entsprechendes gilt für Vertragsspieler mit der Maßgabe, dass die Frist mit dem Ablauf des Vertrages, mit seiner einvernehmlichen Auflösung oder seiner wirksamen fristlosen Kündigung beginnt.
3. Die §§ 5 Ziffer 5 und 6 Ziffern 1 und 2 gelten auch für Vereinswechsel außerhalb der Wechselperioden I und II. Nach dem Ende der Wechselperiode II bis zum Beginn der nachfolgenden Wechselperiode I kann jedoch keine Spielberechtigung für Pflichtspiele von Mannschaften einer Bundesspielklasse erteilt werden.

Der Fußballsport wird von Amateuren und Berufsspielern (Nicht-Amateuren) ausgeübt. Als Berufsspieler gelten Vertragsspieler und Lizenzspieler.
1. Amateur ist, wer aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses Fußball spielt und als Entschädigung kein Entgelt bezieht, sondern seine nachgewiesenen Auslagen und allenfalls einen pauschalierten Aufwendungsersatz bis zu 349,99 Euro im Monat erstattet bekommt. Im pauschalierten Aufwendungsersatz sind insbesondere eventuelle Kosten für Ausrüstung, Vorbereitung und Versicherungen erfasst; Auslagenerstattung erfolgt insbesondere für Reise, Unterkunft und Verpflegung im Zusammenhang mit Spiel und Training.
2. Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus (Ziffer 1) Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens 350,00 Euro monatlich erhält.

Er muss sich im Vertrag verpflichten, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben für die gesamte Laufzeit des Vertrages abführen zu lassen und die Erfüllung dieser Verpflichtungen zusammen mit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn, durch den Verein nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen; andernfalls hat er nachzuweisen, dass diese Abführungspflicht nicht besteht. Darüber hinaus ist auf Anforderung des SHFV die ordnungsgemäße Abführung der steuerlichen- und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben während der gesamten Vertragslaufzeit nachzuweisen.

Bei Kapitalgesellschaften ist der Vertrag mit dem Verein oder dessen Tochtergesellschaft, die am Spielbetrieb teilnimmt, zu schließen. Der Spieler muss Mitglied des Vereins sein.

3. Lizenzspieler ist, wer durch Abschluss eines schriftlichen Lizenzvertrages mit dem Ligaverband zum Spielbetrieb zugelassen ist. Das Nähere regelt das Ligastatut; dieses gilt insbesondere für den nationalen Vereinswechsel von Lizenzspielern.

Amateure und Vertragsspieler können unter Beachtung der für den Erwerb und Umfang der Spielberechtigung maßgebenden Vorschriften des SHFV und des Norddeutschen Fußballverbandes (NFV) in allen Mannschaften der Vereine aller Spielklassen mitwirken.
Die Spielberechtigung für DFB-Bundesspiele ist in § 44 der DFB-Spielordnung geregelt, der Spielereinsatz in Mannschaften von Lizenzspielern (Lizenzspieler-Mannschaft) in § 53 der DFB-Spielordnung. Die §§ 11 bis 14 der DFB-Spielordnung bleiben unberührt.

Auf Vertragsspieler finden die Vorschriften für Amateure Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
Beabsichtigt ein Verein, einen Vertragsspieler zu verpflichten, so muss dieser Verein vor der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Spieler dessen Verein schriftlich von seiner Absicht in Kenntnis setzen. Ein Vertragsspieler darf einen Vertrag mit einem anderen Verein nur abschließen, wenn sein Vertrag mit dem bisherigen Verein abgelaufen ist oder in den folgenden sechs Monaten ablaufen wird. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wird als unsportliches Verhalten gemäß § 2 der Rechts- und Verfahrensordnung geahndet.
1. Verträge mit Vertragsspielern bedürfen der Schriftform, müssen den Voraussetzungen des § 7 Ziffer 2 entsprechen und dürfen keine Vereinbarungen enthalten, die gegen die Satzung und Ordnungen des DFB, des NFV und des SHFV verstoßen.

Ist ein Spielervermittler an den Vertragsverhandlungen beteiligt gewesen, ist dessen Name in allen maßgebenden Verträgen aufzuführen.

Verträge mit Vertragsspielern müssen eine Laufzeit bis zum Ende eines Spieljahres (30.06) haben. Die Laufzeit soll für Spieler über 18 Jahren auf höchstens fünf Jahre begrenzt werden. Für Spieler unter 18 Jahren beträgt die maximale Laufzeit eines Vertrages drei Jahre. Der Abschluss ist während eines Spieljahres auch für die laufende Spielzeit möglich. Voraussetzung für die Wirksamkeit zukünftiger Verträge ist, dass sie die nächste Spielzeit zum Gegenstand haben.
2. Die Vereine und die Spieler sind verpflichtet, Vertragsabschlüsse, Änderungen sowie die Verlängerung von Verträgen dem für die Erteilung der Spielerlaubnis zuständigen Verband unverzüglich nach Abschluss, Änderung bzw. Verlängerung durch Zusendung einer Ausfertigung des Vertrages anzuzeigen. Zudem sind dem für die Erteilung der Spielerlaubnis zuständigen Verband sämtliche Transfervereinbarungen und tatsächlich erfolgten Zahlungen zwischen Vereinen im Zusammenhang mit Vereinswechseln von Vertragsspielern von beiden Vereinen unverzüglich anzuzeigen.
Eine Registrierung der angezeigten Verträge findet nur statt, wenn diese die vom Verein an den Spieler zu leistende Vergütung oder andere geldwerte Vorteile in Höhe von mindestens 350,00 Euro monatlich ausweisen. Eine weitergehende inhaltliche Prüfung findet nicht statt. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch einvernehmliche Auflösung oder fristlose Kündigung ist dem SHFV unverzüglich anzuzeigen. Für eine Anerkennung im Rahmen eines Vereinswechsel (insbesondere gemäß § 23 Nr. 1.3 der DFB-Spielordnung) muss eine einvernehmliche Vertragsauflösung spätestens bis zum Ende der jeweiligen Wechselperiode bei dem zuständigen Verband eingegangen sein.

Nicht unverzüglich vorgelegte bzw. angezeigte Vertragsabschlüsse, Vertragsänderungen, Vertragsverlängerungen oder Vertragsbeendigungen können im Rahmen des Vereinswechselverfahrens nicht zu Gunsten des abgebenden bzw. des aufnehmenden Vereins anerkannt und berücksichtigt werden.

Abschlüsse, Verlängerungen und Auflösungen von Verträgen werden von den zuständigen Verbänden mit dem Datum des Vertragsbeginns und der Vertragsbeendigung in geeigneter Weise in den offiziellen Mitteilungen oder im Internet veröffentlicht. Auch die übrigen Daten der Verträge dürfen vom zuständigen Verband im Rahmen der Spielerverwaltung genutzt und Dritten gegenüber offen gelegt werden. Das gilt nicht für Angaben über Vergütungen und andere geldwerte Leistungen.
3. Sofern der Abschluss eines Vertrages angezeigt wurde, kann für die Dauer des Vertrages eine Spielerlaubnis nur für den Verein erteilt werden, mit dem der betreffende Spieler den Vertrag abgeschlossen hat.

Bei einem aufgrund eines Vertragsabschlusses erfolgten Vereinswechsels ist der aufnehmende Verein verpflichtet, rechtzeitig einen Antrag auf Spielerlaubnis beim SHFV vorzulegen.

Mit Beginn des wirksam, angezeigten Vertrages erlischt eine bis dahin geltende Spielerlaubnis für einen anderen Verein.

Sofern der Abschluss mehrere Verträge für die gleiche Spielzeit angezeigt wurde, hat der zuerst angezeigte Vertrag Vorrang.
4. Bei einem Vereinswechsel gilt für den Vertragsspieler § 7c.
5. Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 16 bis 21 der DFB-Spielordnung sowie die §§ 5, 6, 9 und 10 des Melde- und Passwesens des SHFV Anwendung. Die Erteilung der Spielerlaubnis für den neuen Verein setzt voraus, dass der Vertrag beim abgebenden Verein beendet ist. Ist dieses nicht durch Zeitablauf geschehen, hat der Spieler seine Beendigung nachzuweisen, was durch Vorlage eines Aufhebungsvertrages, rechtskräftigen Urteils oder gerichtlichen Vergleichs zu geschehen hat.
6. Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeendigung – gleich aus welchem Grund – hat das sofortige Erlöschen der Spielerlaubnis zur Folge. Bei der Erteilung einer neuen Spielerlaubnis ist § 7c Ziffer 8, zu beachten.

Die Spielerlaubnis eines Vertragsspielers erlischt im Übrigen erst bei Ende des Vertrages ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Abmeldung. Eine Abmeldung während eines laufenden Vertrages kann hinsichtlich eines zukünftigen Vereinswechsels als Amateur nur dann anerkannt werden, wenn der Spieler nach der Abmeldung nicht mehr gespielt hat.
7. Verträge können auch mit A-Junioren bzw. B-Juniorinnen des älteren Jahrganges abgeschlossen werden. Für A-Junioren des jüngeren Jahrganges gilt dies nur, wenn sie einer DFB-Auswahl oder der Auswahl des SHFV angehören oder eine Spielberechtigung für einen Verein bzw. eine Kapitalgesellschaft der Lizenzligen besitzen.

7.1. Mit A- und B-Junioren (U 16/U 17/U 18/U 19) im Leistungsbereich der Leistungszentren der Lizenzligen, der 3. Liga, der 4. Spielklassenebene oder der Junioren-Bundesliga können Förderverträge abgeschlossen werden. Diese orientieren sich an dem Mustervertrag („Fördervertrag“) und können ab dem 1.1. des Kalenderjahrs, in dem der Spieler in die U 16 wechselt, abgeschlossen und beim Landesverband angezeigt werden. Abweichend von Satz 2, 2. Halbsatz können Förderverträge mit Spielern, die mindestens seit der U 14 für ihren derzeitigen Verein spielberechtigt sind, bereits ab dem 1.7. des Kalenderjahrs, in dem der Spieler in die U 15 wechselt, abgeschlossen und beim Landesverband angezeigt werden. Spieler der Leistungszentren der Lizenzligen, der 3. Liga, der 4. Spielklassenebene oder der Junioren-Bundesliga, mit denen Förderverträge abgeschlossen wurden, gelten als Vertragsspieler. Die Vorschriften für Vertragsspieler finden Anwendung. Die Vereine bzw. Kapitalgesellschaften und Spieler sind verpflichtet, die Förderverträge, Änderungen sowie Verlängerungen von Förderverträgen unverzüglich nach Abschluss, Änderung bzw. Verlängerung dem zuständigen DFB-Mitgliedsverband sowie bei Verträgen mit Spielern der Lizenzligen zusätzlich der DFL Deutsche Fußball Liga durch Zusendung einer Ausfertigung des Fördervertrags anzuzeigen. Eine Registrierung der angezeigten Verträge findet nur statt, wenn diese die vom Verein an den Spieler zu leistende Vergütung oder andere geldwerte Vorteile in Höhe von mindestens 350,00 Euro monatlich ausweisen.

Mindestens 60 % der Förderverträge müssen mit für die deutschen Auswahlmannschaften einsetzbaren Spielern abgeschlossen werden. Darauf angerechnet werden Spieler, die während der Vertragslaufzeit durch einen anderen Nationalverband für National- oder Auswahlmannschaften berufen werden und sich damit nach den FIFA-Ausführungsbestimmungen zu den Statuten (Artikel 18) für diesen Nationalverband binden.
8. Schließt ein Spieler für die gleiche Spielzeit mehrere Verträge als Vertragsspieler und/oder Lizenzspieler ab, so wird die Spielerlaubnis für den Verein erteilt, dessen Vertrag zuerst beim zuständigen Mitgliedsverband angezeigt worden ist (Eingangsstempel). Verträge, die unter Nichtbeachtung der Vorschrift des § 7b Ziffer 2 Satz 2 (vor Nr. 1) abgeschlossen wurden, werden bei der Erteilung der Spielberechtigung nicht berücksichtigt. Bei Streitigkeiten über die Frage, für welchen Verein die Spielerlaubnis zu erteilen ist, sind zuständig:
a) in erster Instanz:
aa. falls die Vereine dem SHFV angehören, das Verbandsgericht des SHFV;
bb. falls die Vereine dem NFV angehören, das Verbandsgericht des NFV;
cc. in allen übrigen Fällen das Sportgericht des DFB.
b) als Berufungsinstanz das Bundesgericht des DFB.
9. Mit dem Antrag auf Spielerlaubnis hat der Spieler zu versichern, dass er keine anderweitige Bindung als Vertragsspieler und/oder Lizenzspieler eingegangen ist. Bei Abschluss von mehreren Verträgen für die gleiche Spielzeit ist der Spieler wegen unsportlichen Verhaltens zu bestrafen. Dieses gilt auch für jeden anderen Versuch, sich der durch den Vertrag eingegangenen Bindung zu entziehen.
Die Regelung gilt entsprechend, wenn ein Spieler mehrere Verträge mit Vereinen und Tochtergesellschaften geschlossen hat.
10. Ein Lizenzspieler oder Vertragsspieler eines Lizenzvereins oder eines Vereins der 3. Liga oder eine Vertragsspielerin der Frauen-Bundesliga oder der 2. Frauen-Bundesliga kann an einen anderen Verein als Lizenz- oder Vertragsspieler ausgeliehen werden. Über die Ausleihe ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Spieler und den beiden betroffenen Vereinen zu treffen. Im Übrigen gilt § 22 DFB-Spielordnung.

Die Ausleihe muss sich mindestens auf die Zeit zwischen zwei Wechselperioden beziehen. Voraussetzung ist weiterhin, dass eine vertragliche Bindung mit dem ausleihenden Verein auch nach dem Ende der Ausleihe besteht.

Die Ausleihe eines Spielers zu einem anderen Verein stellt einen Vereinswechsel dar. Die Rückkehr des Spielers nach Ablauf der Ausleihfrist zum ausleihenden Verein stellt ebenfalls einen Vereinswechsel dar und ist nur in den Wechselperioden I und II möglich.

Im Übrigen gelten für den Vereinswechsel im Rahmen einer Ausleihe die §§ 23 ff DFB-Spielordnung.

Ein Verein, der einen Spieler ausgeliehen hat, darf diesen nur dann zu einem dritten Verein transferieren, wenn dazu die schriftliche Zustimmung des ausleihenden Vereins des Spielers vorliegt.
11. Vereinseigene Amateure können jederzeit als Vertragsspieler unter Vertrag genommen werden, wenn sie bei Vertragsabschluss mindestens seit dem vorangegangenen 31.8. oder 31.1. für Pflichtspiele des jeweiligen Vereins bzw. der Kapitalgesellschaft spielberechtigt waren. Als vereinseigen gelten auch die Spieler, die für den eigenen Verein reamateurisiert werden und eine Wartezeit nach § 29 der DFB-Spielordnung einzuhalten haben.

12. Die Bestimmungen gelten bei Vertragsspielern von Tochtergesellschaften entsprechend. Erforderliche Erklärungen und Anzeigen gegenüber dem Verband sind von Mutterverein, Tochtergesellschaft und Spieler gemeinsam abzugeben.

Beim Vereinswechsel eines Amateurs mit Statusveränderung und eines Vertragsspielers gelten die nachstehenden Regelungen:
1. Ein Vereinswechsel eines Vertragsspielers kann grundsätzlich nur in zwei Wechselperioden stattfinden
1.1. Vom 01.07. bis zum 31.08. (Wechselperiode 1). Lässt die FIFA davon Ausnahmen zu, beschließt der DFB-Vorstand die erforderlichen Regelungen.
1.2. Vom 01.01. bis zum 31.01. (Wechselperiode 2). Lässt die FIFA davon Ausnahmen zu, beschließt der DFB-Vorstand die erforderlichen Regelungen.
1.3. In einem Spieljahr kann ein Vereinswechsel eines Vertragsspielers, der am 1. Juli vertraglich an keinen Verein als Lizenzspieler oder Vertragsspieler gebunden war und daher bis zum 31. August keine Spielerlaubnis für einen Verein, auch nicht als Amateur, hatte, außerhalb der Wechselperiode 1 bis zum 31. Dezember erfolgen. Das gilt für nationale und internationale Transfers. Die Verträge müssen eine Laufzeit bis zum 30. Juni eines Jahres haben.
1.4. Ein Vertragsspieler kann im Zeitraum vom 1.7. bis 30.6. des Folgejahres für höchstens drei Vereine oder Kapitalgesellschaften eine Spielererlaubnis besitzen. In diesem Zeitraum kann der Spieler in Pflichtspielen von lediglich zwei Vereinen oder Kapitalgesellschaften eingesetzt werden. § 7c Ziffer 7 Absatz 2 bleibt unberührt.
2. Bei einem Vereinswechsel eines Vertragsspielers, dessen Vertrag beim abgebenden Verein durch Zeitablauf oder einvernehmliche Vertragsauflösung beendet ist, und der beim aufnehmenden Verein Vertragsspieler wird, ist in der Zeit vom 01.07. bis zum 31.08. (Wechselperiode 1) und in der Zeit vom 01.01. bis 31.01. (Wechselperiode 2) eine Spielerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu erteilen. Die Spielerlaubnis kann auch ohne Vorlage des bisherigen Spielerpasses oder ohne die Eintragungen des bisherigen Vereins in das DFBnet erteilt werden.
3. Bei einem Vereinswechsel eines Amateurs, der beim aufnehmenden Verein Vertragsspieler wird, ist in der Zeit vom 01.07. bis 31.08. (Wechselperiode 1) eine Spielerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Spieler in der Wechselperiode 1 bereits einen Vereinswechsel als Amateur vollzogen hat; in diesem Fall werden die Spielerlaubnis sowie eventuelle Pflichtspiele bei dem abgebenden Verein nach § 7c Ziffer 1.4 angerechnet.

In der Zeit vom 01.01. bis zum 31.01. (Wechselperiode 2) kann ein Amateur eine Spiel-erlaubnis mit sofortiger Wirkung als Vertragsspieler nur mit Zustimmung seines früheren Vereins zum Vereinswechsel erhalten.
4. Bei einem Vereinswechsel in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.01. (Wechselperiode 2) muss der neu abzuschließende Vertrag als Vertragsspieler eine Mindestlaufzeit bis zum Ende des Spieljahres haben.
5. Die Beurteilung, in welche der Wechselperioden (01.07. bis 31.08. oder 01.01. bis 31.01.) ein Vereinswechsel fällt, richtet sich nach dem Tag des Einganges des vollständigen Spielerlaubnisantrages beim SHFV. Bis zum 31.08. oder zum 31.01. muss der Vertrag vorgelegt und bis zum 01.09. oder 01.02. in Kraft getreten sein. Der Nachweis einer Beendigung des vorherigen Vertrages muss ebenfalls bis spätestens 31.08. bzw. 31.01. beim SHFV vorliegen.
6. Das Spielrecht eines Vertragsspielers gilt für alle Mannschaften eines Vereins.
7. Hat ein Verein einen Vertragsspieler aus wichtigem Grund unwidersprochen fristlos gekündigt oder ist die fristlose Kündigung im staatlichen Gerichtsverfahren durch rechtskräftiges Urteil als rechtswirksam anerkannt worden, so soll der Spieler nur in begründeten Ausnahmefällen für das laufende Spieljahr in der nachfolgenden Wechselperiode einen Vertrag mit einem anderen Verein schließen können. Hat ein Vertragsspieler einem Verein aus wichtigem Grund fristlos gekündigt und ist diese Kündigung im staatlichen Gerichtsverfahren durch rechtskräftiges Urteil oder durch gerichtlichen Vergleich als rechtswirksam anerkannt worden, kann der Spieler nur in den Wechselperioden 1 und 2 einen neuen Vertrag mit der Folge der sofortigen Spielberechtigung schließen.
8. Wird nach einem Wechsel eines Vertragsspielers, dessen Vertrag beim abgebenden Verein beendet ist, oder eines Amateurs, der beim aufnehmenden Verein Vertragsspieler wird, der Vertrag vor Ende des ersten Vertragsjahres (30.6.) beendet und will der Spieler sein Spielrecht als Amateur, also ohne vertragliche Bindung, beim bisherigen Verein oder einem anderen Verein ausüben, so ist die Entrichtung der in § 5 Ziffer 3.1.1, des Melde- und Passwesens vorgesehenen Entschädigung an den früheren Verein Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis.
9. Für einen Amateur, der bereits einen Vereinswechsel in diesem Spieljahr als Amateur vollzogen hat und dem nach Zahlung eines Entschädigungsbetrages die sofortige Spielberechtigung in Folge Zustimmung zum Vereinswechsel erteilt wurde und der in der gleichen Spielzeit einen Vereinswechsel als Vertragsspieler vollziehen möchte, ist an den abgebenden Verein der für den ersten Wechsel vorgesehene Entschädigungsbetrag nach § 5 Ziffer 3.1.1, des Melde- und Passwesens zu entrichten.
10. § 5 Ziffer 5, des Melde- und Passwesens (Spielberechtigung für Freundschaftsspiel) sowie § 6 Ziffer 2b gilt auch für den Vereinswechsel außerhalb der Wechselperioden 1 und 2.
11. Für den Wechsel eines Vertragsspielers mit Statusveränderung (zum Amateur) gelten die §§ 5, 6, 9 und 10 bzw. die entsprechenden allgemeinverbindlichen Bestimmungen der DFB-Spielordnung einschließlich der Pflicht zur Abmeldung.
12. Die Bestimmungen gelten für Tochtergesellschaften entsprechend. Mutterverein und Tochtergesellschaft werden im Sinne dieser Bestimmungen als Einheit behandelt. Dieses gilt unabhängig davon, ob der Vertragsspieler seinen Vertrag mit dem Mutterverein oder der Tochtergesellschaft geschlossen hat.
13. Die Nichtzahlung des in Ziffer 8 und 9 festgelegten Entschädigungsbetrages wird als unsportliches Verhalten geahndet.

1. Als unsportliches Verhalten der Amateure und Vereine wird geahndet das Fordern, Annehmen, Anbieten, Versprechen und Gewähren
a) von Handgeldern oder vergleichbaren Leistungen für den Wechsel eines Spielers zu einem anderen Verein,
b) von dem zulässigen Aufwendungsersatz übersteigenden Zahlungen.
2. Dieses gilt auch für Zuwendungen an Vereine und Amateure durch Dritte.
3. Die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 gelten für Tochtergesellschaften entsprechend.

1. Wird die Verpflichtung gemäß § 7 Ziffer 2 des Melde- und Passwesens nicht fristgerecht erfüllt, so ruht die Spielerlaubnis bis zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Verpflichtung; will dagegen der Spieler sein Spielrecht ohne vertragliche Bindung beim bisherigen Verein ausüben, so ist die Entrichtung der in § 5 Ziffer 3.1.1, 2. Absatz vorgesehenen Ausbildungsentschädigung an den früheren Verein Voraussetzung für das Wiederinkrafttreten der Spielerlaubnis. Will dagegen der Spieler sein Spielrecht ohne vertragliche Bindung bei einem anderen Verein ausüben, so ist die Entrichtung der in § 5 Ziffer 3.1.1 vorgesehenen Ausbildungsentschädigung an den früheren Verein ebenfalls Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis für den anderen Verein. Die Nichtzahlung dieser Ausbildungsentschädigung wird als unsportliches Verhalten geahndet.
2. Verstöße gegen die Nachweispflicht gemäß § 7 Ziffer 2 oder gegen die Anzeigepflicht gemäß § 7b Ziffer 2 sind mit Geldstrafen nicht unter 350,00 Euro zu ahnden.

Verstöße gegen die Nachweispflicht gemäß § 7 Ziffer 2 können zudem mit Punktabzug von einem bis zu zehn Gewinnpunkten gegen den Verstoß begehenden Verein geahndet werden; eine Einspruchsmöglichkeit gegen die Spielwertung für den Spielgegner besteht nicht. Ein Punktabzug ist nach dem 30.06. eines Spieljahres nicht mehr möglich, es sei denn, es war bis dahin ein Verfahren eingeleitet. Konkretisierungen zur Umsetzung obiger Sanktionsmöglichkeit werden durch den SHFV-Herrenspielausschuss geregelt und in den Durchführungsbestimmungen erläutert.

Verstöße gegen die §§ 7e und f stellen ein unsportliches Verhalten dar und werden als Vergehen in erster Instanz durch das SHFV-Verbandsgericht geahndet; Berufungsinstanz ist das Bundesgericht des DFB.

36. Für Streitigkeiten zwischen Vereinen oder Tochtergesellschaften und Spielern über die Auslegung der Transferbestimmung, und über die Höhe der Entschädigungszahlungen, ist beim SHFV eine Schlichtungsstelle eingerichtet.

37. Die Schlichtungsstelle besteht aus einem unabhängigen Schlichter, welcher umfassende Kenntnisse im Verbandsrechtswesen aufweisen soll.

38. Die Schlichtungsstelle kann vom betroffenen Spieler oder von einem der beteiligten Vereine zur kostengünstigen, raschen, vertraulichen und informellen Lösung der Streitigkeit angerufen. Werden.

39. Die Schlichtungsstelle beraumt einen Termin zur Güteverhandlung an, zu dem die Beteiligten zu laden sind. Wird eine Einigung zwischen dem Beteiligen in diesem Termin nicht herbeigeführt, so ist das Scheitern des Schlichtungsverfahrens von der Schlichtungsstelle zu bescheinigen.

40. Der weitere Rechtsweg über die Rechtsorgane des SHFV bzw. ordentlichen Gerichte bleibt unberührt. Ist die Schlichtungsstelle aber angerufen, so kann der weitere Rechtsweg jedoch erst nach Vorliegen einer Bescheinigung gemäß Absatz 4 beschritten werden.

41. Die Festsetzung einer möglichen Entschädigungszahlung für Amateure und Vertragsspieler, welche erstmalig Lizenzspieler werden, richten sich nach den §§ 27 und 28 und 28 a der DFB-Spielordnung.

42. Belange der Reamateurisierung eines Lizenzspielers bzw. die Verpflichtung eines Lizenzspielers oder Vertragsspielers, welcher von einem der FIFA angeschlossenen Verbände freigegeben wird, als Vertragsspieler, richtet sich nach den §§ 29 und 30 der DFB-Spielordnung.

Ein Berufsspieler (Nicht-Amateur), der bei einem Feldfußball-Verein unter Vertrag steht, darf mit einem Futsal-Verein nur mit schriftlicher Zustimmung seines Feldfußball-Vereins einen zweiten Vertrag als Vertragsspieler abschließen. Ein Berufsspieler (Nicht-Amateur), der bei einem Futsal-Verein unter Vertrag steht, darf nur mit schriftlicher Zustimmung seines Futsal-Vereins einen Vertrag als Berufsspieler (Nicht-Amateur) mit einem Feldfußballverein abschließen.

43. Mit der Erteilung der Zustimmung zum Vereinswechsel eines Spielers verzichtet der
alte Verein auf die Nachprüfung des Vereinswechsels durch den SHFV.

44. Dem geschäftsführenden Präsidium steht das Recht zu, bei nicht einwandfreiem Übertritt, trotz Zustimmung zum Vereinswechsel des alten Vereins, die Wartezeit wie bei Vereinswechsel ohne Zustimmung zum Vereinswechsel festzusetzen.

1. Liegt dem SHFV der Spielerpass mit dem Vermerk zur Zustimmung zum Vereinswechsel des abgebenden Vereins eines anderen Landesverbandes vor, kann die Passstelle die Spielerlaubnis entsprechend den Bestimmungen des SHFV- Melde- und Passwesens erteilen. In diesem Falle ist die SHFV- Passstelle verpflichtet, den abgebenden Landesverband sofort schriftlich zu unterrichten.
2. Liegt der Spielerpass dem SHFV nicht oder nur mit einem Nicht- Vermerk zur Zustimmung zum Vereinswechsel vor, hat die Passstelle die Zustimmung zum Vereinswechsel beim Mitgliedsverband des abgebenden Vereins schriftlich zu beantragen. Eine Erklärung zur Zustimmung zum Vereinswechsel des Mitgliedsverbandes gilt gegebenenfalls als Erklärung zur Zustimmung zum Vereinswechsel des abgebenden Vereins. Wenn sich der abgebende Verband nicht innerhalb von 30 Tagen – gerechnet vom Tage der Antragstellung ab – äußert, gilt die Zustimmung zum Vereinswechsel als erteilt. Im Übrigen gelten für Beginn und Ende der Wartefrist ausschließlich die Bestimmungen des SHFV.
3. Ist gegen einen Spieler ein Verfahren wegen sportwidrigen Verhaltens anhängig oder hat er ein solches zu erwarten, so unterliegt er insoweit noch dem Zugriff der für den abgebenden Verein zuständigen Verbandsgerichtsbarkeit. Entzieht sich ein Spieler durch Austritt aus dem abgebenden Verein der SHFV-Sportgerichtsbarkeit des für diesen Verein zuständigen Mitgliedsverbandes, so ist dieser berechtigt, die Erklärung zur Zustimmung zum Vereinswechsel solange zu verweigern, bis das Verfahren durchgeführt und rechtskräftig abgeschlossen ist. Der Beginn der Wartefrist wird hierdurch nicht berührt.
Eine nach Ziffer 1 dieser Bestimmung erteilte Spielerlaubnis ist in diesem Fall auf Verlangen des abgebenden Mitgliedsverbandes unverzüglich aufzuheben.
4. Einen Streit über eine Verweigerung zur Zustimmung zum Vereinswechsel oder die Dauer
einer Wartefrist entscheiden auf Antrag eines der Betroffenen beim Wechsel innerhalb eines Regionalverbandes der Regionalverband, beim Wechsel über die Grenzen eines Regionalverbandes hinaus die Rechtsorgane des DFB nach den Bestimmungen seiner Rechts- und Verfahrensordnung.

49. Hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 1 bis 6 des Melde- und Passwesens gelten die Muttervereine und ihre Tochtergesellschaften als Einheit. Die Spieler der Mannschaften werden behandelt, als ob sie demselben Verein angehörten. Bei Vertragsspielern gilt dieses unabhängig davon, ob sie ihren Vertrag mit dem Mutterverein oder der Tochtergesellschaft abgeschlossen haben.

50. Bei Vertragsspielern sind erforderliche Erklärungen von Mutterverein und Tochtergesellschaft gemeinsam abzugeben, wenn der Spieler den Vertrag mit der Tochtergesellschaft abgeschlossen hat. Bei Amateuren genügt die Erklärung des Vereins.

51. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 für Tochtergesellschaften entsprechend.

Für Vereinswechsel sowie Ausbildungsentschädigungsansprüche und den Solidaritätsmechanismus gemäß dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern gelten die Bestimmungen des § 20 der DFB-Spielordnung unmittelbar.

1. Im Bereich des DFB darf eine Spielerlaubnis einem Amateur, der diesen Status beibehält, nur mit Zustimmung des abgebenden Nationalverbandes unter Beachtung der §§ 16 bis 21 der DFB-Spielordnung erteilt werden. Die Zustimmung ist von der Passstelle des SHFV beim DFB zu beantragen und vom DFB über den zuständigen FIFA-Nationalverband einzuholen.

Als Tag der Abmeldung gilt das auf dem internationalen Freigabeschein ausgewiesene Datum der Freigabe, es sei denn, der abgebende Nationalverband bestätigt ein früheres Abmeldedatum.
Eine Abmeldung des Spielers im Sinne des § 16 der DFB-Spielordnung bei dem Verein des abgebenden FIFA-Nationalverbandes ist nicht erforderlich.
Für den Amateur, der Vertragsspieler wird, gelten darüber hinaus § 7c Ziffer 1 und 3 des Melde- und Passwesens.
2. Will ein Spieler eines Vereins der Mitgliedsverbände des DFB zu einem Verein eines anderen Nationalverbandes der FIFA wechseln, so ist die Freigabe durch den DFB erforderlich.

Vereinswechsel zu einem anderen FIFA-Nationalverband richten sich nach den Bestimmungen des FIFA-Reglements betreffend Status und Transfer von Spielern.
3. Die Bestimmungen der Ziffer 3 gelten für Tochtergesellschaften von Vereinen entsprechend.

Sommerwechselfrist
•       01.07.-30.08. (Abmeldung in Schriftform oder per stellv. Abmeldung bis 30.06.)

Winterwechselfrist
•       01.01.-31.01. (Abmeldung in Schriftform oder per stellv. Abmeldung bis 31.12.)

MELDE- UND PASSWESEN IN DER JUGENDORDNUNG (stand 30.05.2024)

ANGABEN OHNE GEWÄHR! DIE AKTUELLE FASSUNG DER SATZUNG IST VERBINDLICH!

1. Bei der Erteilung einer Spielerlaubnis für Junioren und Juniorinnen, die erstmals eine Spielerlaubnis erwerben wollen, gelten die §§ 2 bis 4 des Melde- und Passwesens.
2. Bei Jugendlichen ist auf dem Spielerlaubnisantrag die Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten sowie des Vereins erforderlich.
3. Spielrecht zum Zweck der Inklusion (Personen ohne Angabe einer Geschlechtsbezeichnung, nach Abgabe einer Erklärung nach § 45b Absatz 1, Satz 2 PStG, nach Änderung des Vornamens oder in der Transitionsphase)


Für die Spielrechtserteilung zum Zweck der Inklusion gegenüber einer Person,


– deren Personenstandsregistereintrag nicht „männlich“ oder „weiblich“ ist (z. B. „divers“, „ohne Angabe“),


– für die kein deutscher Personenstandseintrag vorliegt und die gegenüber dem 
Standesamt eine Erklärung unter den Voraussetzungen des § 45b Absatz 1, Satz 2 
Personenstandsgesetz (PStG) abgegeben hat,


– der gegenüber eine gerichtliche Entscheidung über die Änderung des Vornamens auf 
Grundlage des Transsexuellengesetzes ergangen ist,


– die sich in der Phase einer Geschlechtsangleichung (Transitionsphase) befindet, 


gelten die Regelungen in § 1 Ziff. 8 und 9 des Melde- und Passwesens entsprechend
mit der Maßgabe, dass Anträge der jeweiligen Person, sofern sie minderjährig ist, der
Zustimmung der Eltern bzw. der gesetzlichen Vertreter bedürfen.

 

Der SHFV erteilt Junioren und Juniorinnen in seinen Spielklassen unter den nachfolgenden Voraussetzungen für jeweils eine Spielzeit ein Zweitspielrecht.
1. Es ist ein Antrag zu stellen, dem beide Vereine, der/die Erziehungsberechtigte bzw. die gesetzlichen Vertreter des Spielers/der Spielerin und der zuständige Kreisjugendausschuss zustimmen.

Für landesverbandsübergreifende Spielklassen darf ein Zweitspielrecht nur erteilt werden, wenn der Antrag einschließlich der erforderlichen Zustimmungen bis zum 31. Januar eines Jahres bei dem für die Erteilung zuständigen Mitgliedsverband eingeht.
Hinsichtlich einer Verkürzung der Wartefrist gemäß § 6 Ziffer 5 sind bei späteren Vereinswechseln sämtliche Spiele sowohl beim Stamm- als auch beim Zweitverein zu berücksichtigen.
Mit der Abmeldung beim Stammverein erlischt automatisch das Zweitspielrecht des Juniors/der Juniorin.
2. Die Erteilung eines Zweitspielrechts ist nur möglich
a) für Junioren/Juniorinnen, deren Stammverein in ihrer Altersklasse
• keine Mannschaft gemeldet hat oder
• über zu viele Spieler/Spielerinnen verfügt; wird in einem solchen Fall ein Zweitspielrecht erteilt, verlieren die Junioren/Juniorinnen in ihren Stammvereinen die Spielberechtigung für Mannschaften ihrer Altersklasse.
b) Junioren/Juniorinnen mit wechselnden Aufenthaltsorten (z. B. wegen getrennt lebender Eltern).
c) Juniorinnen, denen ihr Stammverein in ihrer Altersklasse
• keine Möglichkeit bietet, in einer Jungen- und Mädchenmannschaft zum Einsatz zu kommen oder
• keine leistungsgerechte Möglichkeit bietet, in einer Jungen- und Mädchenmannschaft zum Einsatz zu kommen; die Entscheidung obliegt in diesem Fall den zuständigen Verbandsausschüssen.
3. Das Zweitspielrecht ist grundsätzlich auf die eigene Altersklasse beschränkt. Der Einsatz in der nächsthöheren Altersklasse beim Zweitverein ist zulässig, wenn im Stammverein auch keine Spielmöglichkeit in der nächsthöheren Altersklasse besteht

4. Die Erteilung eines Zweitspielrechts darf nicht dazu führen, dass Junioren/ Juniorinnen die Spielberechtigung für Mannschaften zweier Vereine erhalten, die im Meisterschaftsspielbetrieb gegeneinander antreten.
5. Juniorinnen und Junioren mit einem Zweitspielrecht dürfen an einem Tag in nur einem Spiel zum Einsatz kommen.

Die Zulässigkeit von Gastspielerlaubnissen für Freundschaftsspiele richtet sich nach § 1 Ziffer 7 des Melde- und Passwesens.

1. Für die Erteilung einer Spielerlaubnis nach einem Vereinswechsel zwischen Vereinen des SHFV ist die SHFV-Passstelle zuständig. §§ 6 Ziffer 1 Absatz 3 und 8 bleiben unberührt.
2. Für das Antragsverfahren und die Feststellung des Beginns von Wartefristen gilt § 5 des SHFV Melde- und Passwesens mit der nachfolgend in Ziffer 3 genannten Abweichung.
3. Für das Verfahren nach § 5 Ziffer 1.3 des Melde- und Passwesens (Nichtaushändigung und Verlust des Passes) ist die Passstelle des SHFV zuständig. Sie erteilt auch die Spielerlaubnis.
(Nichtaushändigung und Verlust des Passes) ist die Passstelle des SHFV zuständig. Sie erteilt auch die Spielerlaubnis.

1. Ein(e) Junior(in) kann in einem Spieljahr grundsätzlich nur für einen Verein eine Spielerlaubnis erhalten, es sei denn, der abgebende Verein stimmt dem Vereinswechsel zu oder es liegen die Ausnahmegründe nach Ziffer 5 vor.


Die Fristen für die Spielerlaubnis richten sich nach den Regelungen für den Jahrgang, den der (die) Junior(in) nach Fristablauf bei dem aufnehmenden Verein erreicht.


Gehört der/die Spieler/Spielerin in der neuen Saison dem älteren A-Junioren-Jahrgang/dem älteren B-Juniorinnen-Jahrgang an gelten die Wechselbestimmungen des SHFV Melde- und PasswesensDie nachfolgenden Bestimmungen mit Ausnahme der Ziffer 6 gelten daher für diese Jahrgänge nicht.


Ist der Junior/die Juniorin Vertragsspieler/in, gilt § 7b ff. 


Besteht neben der Spielerlaubnis für den Ursprungsverein auch ein Zweitspielrecht für einen weiteren Verein, ist bei einem Vereinswechsel in der II. Wechselperiode die Zustimmung beider Vereine erforderlich. Bei den A- bis D-Junioren/Juniorinnen ist bei einem Vereinswechsel innerhalb des Spieljahres zur Verkürzung der Wartefrist die Zustimmung beider Vereine erforderlich, sofern neben der Spielerlaubnis für den Ursprungsverein auch ein Zweitspielrecht für einen weiteren Verein existent ist.


2. Wechselperiode I – Abmeldung bis zum 30.06.
2.1 Jüngere A- bis C-Junioren/Juniorinnen
Junioren und Juniorinnen, der unter Ziffer 2.1 genannten Altersklassen, die sich bis zum 30.06. eines Jahres bei ihrem Verein abmelden, oder die sich danach innerhalb von 7 Tagen nach dem letzten angesetzten Pflichtspiel bei ihrem Verein abmelden, erhalten ab Eingang des Antrages auf Erteilung der Spielerlaubnis bei Zustimmung des abgebenden Vereins eine sofortige Spielerlaubnis für alle Pflichtspiele des aufnehmenden Vereins; stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel nicht zu, wird eine Spielerlaubnis erst zum 01.11. des Jahres erteilt.
2.1.2 Bei Abmeldung eines/einer Juniors/Juniorin bis zum 30.06. eines Jahres und Eingang des Antrages auf Spielerlaubnis bis zum 31.08. desselben Jahres kann die Zustimmung des abgebendes Vereins durch den Nachweis der nachstehend festgelegten Entschädigungen ersetzt werden. Die Höhe der Entschädigung richtet sich allein nach der Spielklassenzugehörigkeit der 1. Mannschaft (1. Herren- oder Frauenmannschaft) des aufnehmenden Vereins in dem Spieljahr, in dem die Spielerlaubnis für Pflichtspiele erteilt wird. Bei einem Vereinswechsel, der nach dem 01.05. vollzogen wird, gilt die Spielklasse der neuen Saison sowie die Altersklasse des Spielers, der er in der neuen Saison angehört. Der Vereinswechsel ist vollzogen, wenn die erforderlichen Vereinswechselunterlagen vollständig beim SHFV eingegangen sind. Gehört der/die Spieler/in in der neuen Saison dem älteren A-Juniorenjahrgang / dem älteren B-Juniorinnenjahrgang an, gilt § 5 des Melde- und Passwesens.
Die Höhe der Entschädigung bemisst sich bei Spielern/Spielerinnen der älteren D-Junioren/Juniorinnen bis zu den jüngeren A-Junioren/jüngeren B-Juniorinnen nach einem Grundbetrag sowie einem Betrag pro angefangenem Spieljahr (höchstens 6 Spieljahre bei Junioren, höchstens 4 Spieljahre bei Juniorinnen), in welchem der Junior/die Juniorin dem abgebenden Verein angehört hat. Für A-Junioren/B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs gilt   § 5 des Melde- und Passwesens. Daraus ergeben sich folgende Berechnungen für die jeweiligen Altersklassen:

Junioren:

Spielklasse

Grundbetrag
Jüngere A-Junioren
und B-Junioren

Grundbetrag
C- und
ältere D-Jugend

Betrag pro
angefangenem
Spieljahr

1. Bundesliga

2.500 Euro

1.500 Euro

200 Euro

2. Bundesliga

1.500 Euro

1.000 Euro

150 Euro

3. Liga

1.250 Euro

750 Euro

125 Euro

Regionalliga

1.000 Euro

500 Euro

100 Euro

Oberliga Schleswig-Holstein

750 Euro

400 Euro

50 Euro

Landesliga

500 Euro

300 Euro

50 Euro

Verbandsliga

400 Euro

200 Euro

50 Euro

Jugendfördervereine

300 Euro

150 Euro

50 Euro

z. Zt. nicht besetzt

200 Euro

100 Euro

25 Euro

Kreisliga

100 Euro

50 Euro

25 Euro

Kreisklasse

50 Euro

25 Euro

25 Euro

Juniorinnen:

Spielklasse

Grundbetrag
B-Juniorinnen

Grundbetrag
C- und ältere D-Juniorinnen

Betrag pro
angefangenem
Spieljahr

Frauen-Bundesliga

750 Euro

300 Euro

150 Euro

2. Frauen-Bundesliga

350 Euro

200 Euro

100 Euro

3. und 4. Spielklasse
(Regional- u. Oberliga)

200 Euro

100 Euro

50 Euro

5. Spielklasse und darunter

100 Euro

50 Euro

25 Euro

Bei Vereinen ohne erste Herren- bzw. erste Frauenmannschaft ist bei der Berechnung der Ausbildungsentschädigung grundsätzlich der jeweils niedrigste Grundbetrag der vorstehend abgedruckten Tabelle (€ 50,00 bzw. € 25,00) zu Grunde zu legen; in Ausnahmefällen, insbesondere bei der Verpflichtung eines/einer leistungsstarken Spielers/in durch einen höherklassigen Verein kann der zuständige Mitgliedsverband einen hiervon angemessenen abweichenden Betrag festsetzen.
2.2 D- bis G-Junioren / Juniorinnen


Spieler/Spielerinnen der unter Ziffer 2.2. genannten Altersklassen, die sich bis zum 30.06 des Jahres bei ihrem Verein abmelden, oder die sich danach innerhalb von sieben Tagen nach dem letzten angesetzten Pflichtspiel bei ihrem Verein abmelden, erhalten ab dem 01.07. des Jahres die Spielerlaubnis für alle Pflichtspiele des aufnehmenden Vereins, ohne dass eine Zustimmung zum Vereinswechsel erforderlich ist.
3. Wechsel außerhalb der Wechselperiode I – Abmeldung nach dem 30.06.
3.1. jüngere A- bis C-Junioren / B- bis C-Juniorinnen 
Spieler/Spielerinnen dieser Altersklassen, die sich außerhalb der in Ziffer 2 genannten Fristen abmelden, müssen bei Zustimmung zum Vereinswechsel eine Wartefrist für Pflichtspiele von drei Monaten ab dem Tag nach der Abmeldung aus der Fußballabteilung einhalten, es sei denn, § 6 Ziffer 4 kommt zur Anwendung.
3.1.1. Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel nicht zu, erhält der/die Spieler/Spielerin eine Wartefrist für Pflichtspiele von sechs Monaten ab dem Tag nach der Abmeldung aus der Fußballabteilung.
3.2. D-  bis G-Junioren/Juniorinnen
Spieler/Spielerinnen der Altersklassen D und E, die sich außerhalb der in Ziffer 2 genannten Fristen abmelden, erhalten bei Zustimmung des abgebenden Vereins zum Vereinswechsel eine sofortige Spielerlaubnis ab dem Tage nach der Abmeldung aus der Fußballabteilung an, bei Nichtzustimmung eine Wartefrist von drei Monaten ab dem Tag nach der Abmeldung aus der Fußballabteilung, es sei denn § 6 Ziffer 4 kommt zur Anwendung. Spieler/Spielerinnen der Altersklassen F und G, die sich außerhalb der in Ziffer 2 genannten Fristen abmelden, erhalten unabhängig einer Zustimmung des abgebenden Vereins zum Vereinswechsel eine sofortige Spielerlaubnis innerhalb des Spieljahres ab dem Tage nach der Abmeldung aus der Fußballabteilung. 
4. Wechselperiode II
Für Spieler/Spielerinnen aller Altersklassen gilt, dass, sofern sie sich bei ihrem Verein zwischen dem 01.07. und 31.12. eines Jahres abgemeldet haben, einen Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis bis zum 31.01. des nachfolgenden Jahres einreichen und der abgebende Verein seine Zustimmung zum Vereinswechsel erklärt, eine Spielerlaubnis vom Tage ab Eingang des Antrages an, frühestens jedoch zum 01.01., erteilt wird.
5. In folgenden Ausnahmefällen erteilt die SHFV-Passstelle eine weitere sofortige Spielerlaubnis innerhalb eines Spieljahres, wenn:
a) ein Wohnungswechsel vorliegt, der Vereinswechsel die notwendige Folge dieses Wohnungswechsels ist und die SHFV-Passstelle anerkennt, dass es daher dem Junioren oder der Juniorin unzumutbar ist, beim alten Verein weiterzuspielen.
b) Spielmöglichkeiten im abgebenden Verein nicht bestehen. Dieses ist insbesondere der Fall, wenn die Altersklasse im alten Verein aufgelöst ist, bzw. dauerhaft nicht zu erwarten ist, dass eine Mannschaft der betroffenen Altersklasse am Spielbetrieb teilnehmen kann, obwohl diese nicht offiziell aufgelöst wurde. Der Fall, dass ein Junior bzw. eine Juniorin wegen mangelnder Leistungsfähigkeit nicht eingesetzt wird, gilt nicht als fehlende Spielmöglichkeit.
c) der Junior oder die Juniorin den Nachweis bringt, dass er bzw. sie in den letzten sechs Monaten nicht gespielt hat 
d) ein(e) Spieler(in) bis zu dem auf den Vereinswechsel folgenden 31.10. zu seinem/ihrem bisherigen Verein zurückkehrt und der abgebende Verein der Rückkehr zustimmt.
6. Ab dem Tage des Eingangs der vollständigen Vereinswechselunterlagen sind die Spieler(innen) für Freundschafts- und Hallenspiele sowie für Spiele um den Verbandspokal ihres neuen Vereins spielberechtigt.

 

a. Die Spielerlaubnis bei übergebietlichem Vereinswechsel erteilt die Passstelle des SHFV. Sie darf die Spielerlaubnis grundsätzlich erst erteilen, wenn der Mitgliedsverband des abgebenden Vereins die Zustimmung zum Vereinswechsel des Spielers schriftlich mitgeteilt hat, die auch gleichzeitig als Erklärung zur Zustimmung zum Vereinswechsel, des abgebenden Vereins gilt. Eine Zustimmung zum Vereinswechsel darf nicht verweigert werden, wenn:
a) ein Junior/eine Juniorin nachweislich 6 Monate nicht gespielt hat,
b) Spielmöglichkeiten im abgebenden Verein nicht bestehen,
c) der Vereinswechsel die notwendige Folge eines Wohnortwechsels ist,
d) ein(e) E-Junior(in) und jünger zum Spieljahresende wechselt.
b. Eine Zustimmungsverweigerung kann zu keinen längeren Wartefristen führen, als nach § 6 Ziffer 3 höchstens zulässig sind.
c. Der Mitgliedsverband des aufnehmenden Vereins hat beim Mitgliedsverband des abgebenden Vereins die Zustimmung zum Vereinswechsel schriftlich zu beantragen. Wenn sich der abgebende Verband nicht innerhalb von 20 Tagen – gerechnet vom Tage der Antragstellung ab – äußert, gilt die Zustimmung zum Vereinswechsel als erteilt. Im Übrigen gelten für Beginn und Dauer der Wartefrist ausschließlich die Bestimmungen des aufnehmenden Verbandes.
d. Liegt dem für den aufnehmenden Verein zuständigen Mitgliedsverband der Spielerpass mit dem Vermerk zur Zustimmung zum Vereinswechsel des abgebenden Vereins vor oder sind vom abgebenden Verein die Eintragungen gemäß § 5 Ziffer 1.3 des Melde- und Passwesens vorgenommen worden, kann die Spielerlaubnis, sofern die Bestimmungen der DFB-Jugendordnung und der Jugendordnung des aufnehmenden Verbandes dies im übrigen zulassen, sofort erteilt werden. In diesem Fall ist der für den aufnehmenden Verein zuständige Mitgliedsverband verpflichtet, den bisherigen Verband über die Erteilung der Spielerlaubnis sofort schriftlich zu unterrichten.
e. Ist gegen einen Spieler ein Verfahren wegen sportwidrigen Verhaltens anhängig oder hat er ein solches zu erwarten, so unterliegt er insoweit noch dem Verbandsrecht des abgebenden Vereins. Entzieht sich ein Spieler durch Austritt aus dem abgebenden Verein der SHFV-Sportgerichtsbarkeit des für diesen Verein zuständigen Mitgliedsverbandes, so ist dieser berechtigt, die Erklärung zur Zustimmung zum Vereinswechsel so lange zu verweigern, bis das Verfahren durchgeführt und rechtskräftig abgeschlossen ist.

Eine nach lit. c erteilte Spielerlaubnis ist in diesem Fall auf Verlangen des abgebenden Mitgliedsverbandes unverzüglich aufzuheben.
f. Bei einem Streit über eine Verweigerung zur Zustimmung zum Vereinswechsel oder die Dauer einer Wartefrist entscheiden auf Antrag eines der Betroffenen beim Wechsel innerhalb des NFV die Rechtsorgane des NFV nach den Bestimmungen seiner Rechts- und Verfahrensordnung. Geht der Wechsel über die Grenzen des NFV hinaus, so sind in erster Instanz das DFB-Sportgericht und in zweiter Instanz das DFB-Bundesgericht zuständig.
g. Für den internationalen Vereinswechsel sowie Ausbildungsentschädigungsansprüche und den Solidaritätsmechanismus gemäß dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern gelten die Bestimmungen des § 3a der DFB-Jugendordnung unmittelbar.

C-Junioren oder älter unterliegen beim Vereinswechsel zu einem Verein, dessen Junioren in der Bundesliga bzw. der Regionalliga spielen oder dafür qualifiziert sind, dem § 29 der DFB-Jugendordnung bzw. den Rahmenrichtlinien für die Junioren-Regionalligen des DFB (Anhang zur DFB-Jugendordnung).
Soweit nach den vorgenannten Bestimmungen die Landesverbände für die Erteilung der Spielerlaubnis zuständig sind, ist abweichend von § 5 Ziffer 1, die Passstelle des SHFV zuständig.

a. Die Voraussetzungen für den Abschluss von Förderverträgen mit A- und B-Junioren im Leistungsbereich der Leistungszentren der Lizenzligen und die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten regelt § 7b Ziffer 7a des Melde- und Passwesens (§ 22, Nr. 7.1, DFB-Spielordnung).
b. Die Regelungen des § 7b der DFB-Jugendordnung hinsichtlich der Anerkennung von Leistungszentren von Vereinen der Herren-Regionalliga und die sich aus dem Abschluss von Förderverträgen ergebenden Rechte und Pflichten gelten unmittelbar.

1. Die Fußballjugend spielt in Altersklassen. Stichtag für die Einteilung in die Altersklassen ist der 1. Januar eines jeden Jahres.
2. Die Fußballjugend spielt in folgenden Altersklassen:
a. A-Junioren (U 19/U 18)*) A-Junioren einer Spielzeit sind Spieler, die im Kalenderjahr, in der das Spieljahr beginnt, das 17. oder das 18. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben.
b. B-Junioren/B-Juniorinnen (U 17/U 16): B-Junioren einer Spielzeit sind Spieler, die im Kalenderjahr, in der das Spieljahr beginnt, das 15. oder das 16. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben.
c. C-Junioren/C-Juniorinnen (U 15/U 14): C-Junioren einer Spielzeit sind Spieler, die im Kalenderjahr, in der das Spieljahr beginnt, das 13. oder das 14. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben.
d. D-Junioren/D-Juniorinnen (U 13/U 12): D-Junioren einer Spielzeit sind Spieler, die im Kalenderjahr, in der das Spieljahr beginnt, das 11. oder das 12. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben.
e. E-Junioren/E-Juniorinnen (U 11/U 10): E-Junioren einer Spielzeit sind Spieler, die im Kalenderjahr, in der das Spieljahr beginnt, das 9. oder das 10. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben.
f. F-Junioren/F-Juniorinnen (U 9/U 8): F-Junioren einer Spielzeit sind Spieler, die im Kalenderjahr, in der das Spieljahr beginnt, das 7. oder das 8. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben.
g. G-Junioren/G-Juniorinnen (Bambini/U 7): G-Junioren einer Spielzeit sind Spieler, die im Kalenderjahr, in der das Spieljahr beginnt, noch nicht das 7. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben.
*In dieser Altersklasse sind auch Juniorinnen-Mannschaften zulässig.
3. Es sind auch gemischte Mannschaften (Juniorinnen und Junioren) zulässig. B- und C-Juniorinnen dürfen nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in Junioren-Mannschaften spielen.
4. Im Bereich der B-Junioren/B-Juniorinnen und jünger sind gemischte Staffeln (Jungen- und Mädchen-Mannschaften) zulässig.
5. Wo die örtlichen Verhältnisse es notwendig erscheinen lassen, können vom zuständigen Ausschuss Spielrunden mit Mannschaften zugelassen werden, in denen Spieler und Spielerinnen verschiedener Altersklassen mitspielen.
6. Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs ihrer Altersklasse (bis einschließlich B-Juniorinnen) besitzen zugleich auch eine Spielberechtigung für die Juniorenmannschaften der nächst niedrigeren Altersklasse ihres Vereins. In Einzelfällen kann der SHFV Frauen- und Mädchenausschuss aus Talentfördergründen auf Antrag eines Vereins auch Juniorinnen des älteren Jahrgangs – begrenzt auf aktuelle Landesauswahlspielerinnen – die Spielberechtigung erteilen. Diese Sonderregelung gilt nur für B-Juniorinnen sowie Vereine, bei denen die betreffenden Juniorinnen in einer C-Juniorenmannschaft auf Verbandsebene (Landesliga, Oberliga) zum Einsatz kommen sollen.
Seit der Spielserie 2022/23 besitzen U18- und U19-Spielerinnen zugleich auch eine Spielberechtigung für die A- und B-Juniorenmannschaften ihres Vereins (gem. § 5a DFB-Jugendordnung).
7. Der zuständige Jugendausschuss kann auf Antrag eines betroffenen Vereins eine Juniorinnen-Mannschaft in eine Juniorenstaffel der nächstniedrigeren Altersklasse einteilen.
8. Junior/Juniorin mit Handicap: 
Unterhalb der Verbandspielklassen dürfen gehandicapte Juniorinnen und Junioren in der nächstniedrigeren Altersklasse spielen. Voraussetzung dafür ist eine geistige Einschränkung oder eine körperliche Schwerbehinderung von mehr als 50 Prozent oder eine vergleichbare Beeinträchtigung, die mit einem Schwerbehindertenausweis oder einem ärztlichen Attest nachgewiesen wird. In dem ärztlichen Attest muss begründet werden, warum die Beeinträchtigung zu einer erheblichen sportlichen Benachteiligung der Juniorin oder des Junioren in der eigenen Altersklasse führt. Der Antrag kann auch im laufenden Spieljahr bei der Passstelle des SHFV eingereicht werden, die – in Zweifelsfällen unter Einbeziehung des hauptamtlichen Inklusionsbeauftragten und ggf. Einholung einer fachlichen ärztlichen Beratung – darüber entscheidet. Eine Genehmigung gilt nur für das betreffende Spieljahr. Ein Einsatz in verschiedenen Altersklassen ist nicht möglich.

 

1. Grundsätzlich sind Junioren für Herrenmannschaften nicht spielberechtigt.
2. A-Junioren des älteren Jahrgangs oder solchen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist auf Antrag eine Spielerlaubnis für alle Herren-Mannschaften ihres Vereins zu erteilen, sofern die Anforderungen von Ziffer 6 erfüllt werden. Die Spielerlaubnis für Junioren-Mannschaften bleibt daneben bestehen.
3. Aus Gründen der Talentförderung ist in Ausnahmefällen die Erteilung einer Spielerlaubnis für Junioren des jüngeren A-Jugendjahrgangs für die Herrenmannschaften möglich, wenn diese mindestens der fünften Spielklassenebene angehören. Vorstehendes gilt für Spieler, die einer DFB- oder Landesauswahl angehören, oder die eine Spielerlaubnis für einen Lizenzverein, einen Verein der 3. Liga oder Amateurverein mit Leistungszentrum gemäß § 7b DFB-Jugendordnung besitzen. Im Einzelfall entscheidet der verantwortliche Verbandssportlehrer, welcher Spieler einer Landes- oder DFB-Auswahl angehört.
4. Gehört der Junior einem Verein der Lizenzligen an, so erstreckt sich die Ausnahmegenehmigung zusätzlich auf die Lizenzligamannschaft seines Vereins, sofern ihm die nach dem Lizenzspielerstatut erforderliche Spielerlaubnis erteilt wird.
5. B-Junioren des älteren Jahrgangs, die ihr 17. Lebensjahr vollendet haben und einem Verein bzw. einer Kapitalgesellschaft der Lizenzligen, der 3. Liga oder einem Verein bzw. einer Kapitalgesellschaft mit anerkanntem DFB-Nachwuchsleistungszentrum angehören, ist auf Antrag eine Spielerlaubnis für Spiele der ersten Herren-Mannschaft bzw. der Lizenzmannschaft zu erteilen, wenn die Voraussetzungen, unter denen dies für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs möglich ist, erfüllt sind. Handelt es sich bei der ersten Herren-Mannschaft um eine Lizenzmannschaft, so wird B-Junioren des älteren Jahrgangs, die ihr 17. Lebensjahr vollendet haben, die Spielerlaubnis auch für deren erste Amateur-Mannschaft auf Antrag erteilt, wenn diese mindestens der fünften Spielklassenebene angehört. B-Junioren, die ihr 16. Lebensjahr vollendet haben und einem Verein bzw. einer Kapitalgesellschaft der Lizenzligen oder der 3. Liga angehören, wird eine Spielerlaubnis für Spiele der Lizenzmannschaft bzw. der ersten Herren-Mannschaft auf Antrag erteilt.
6. Die Spielerlaubnis ist unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:
a) schriftlicher Antrag des Vereins,
b) schriftliche Einverständniserklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters und Unbedenklichkeitsbescheinigung eines anerkannten Sportarztes, soweit der Jugendliche nicht bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat (gilt für Freigaben gemäß Ziffer 3)
7. Gehört der Junior einem Mutterverein an, dessen Tochtergesellschaft am Spielbetrieb der Lizenzligen, der 3. Liga oder der Regionalliga teilnimmt, so erstreckt sich die Ausnahmegenehmigung zusätzlich auf die Mannschaft der Tochtergesellschaft. Für die Lizenzligamannschaft gilt dieses nur, sofern ihm auch die nach der Lizenzordnung Spieler des Ligastatus erforderliche Spielerlaubnis erteilt wird. Der Antrag gemäß Ziffer 5 Buchstabe a.) ist in diesem Fall vom Mutterverein und der Tochtergesellschaft gemeinsam zu stellen.
8. Die Spielerlaubnis wird von der Passstelle des SHFV im Auftrag des SHFV-Jugendausschusses nur dem Verein erteilt, für den der Junior auch das Erstspielrecht für Pflichtspiele für die Junioren besitzt. Wechselt der Junior den Verein, erlischt die erteilte Zustimmung auf Freigabe.
9. Nach Abschluss ihrer Pflichtspiele können freigeholte A-Junioren des älteren Jahrgangs an allen Spielen der Herrenmannschaften teilnehmen.
10. Wird ein A-Junioren-Spiel (auch das einer Spielgemeinschaft oder eines Jugendfördervereins) an einem Wochentag gleich aus welchem Grund abgesagt, so sind die freigeholten A-Junioren der Mannschaft (Der einzelne A-Junior ist jeweils der Mannschaft zuzuordnen, für welche er das letzte Meisterschaftsspiel bestritten hat) desjenigen Vereins, welcher die Absage ursächlich zu verantworten hat, für diesen Tag nicht mehr spielberechtigt. Im Falle der Nichtbeachtung findet § 29 der Spielordnung Anwendung. Ferner ist § 55 der Spielordnung zu berücksichtigen.
11. Jugendliche mit einer Spielerlaubnis für Herrenmannschaften dürfen an einem Tag nur in einem Spiel zum Einsatz kommen.
12. Junioren mit einer Spielerlaubnis nach Ziffer 2- 4 werden für sportliche Vergehen, deren sie sich im Spielbetrieb schuldig gemacht haben, nach den für den Spielbetrieb maßgebenden Vorschriften von den hierfür zuständigen Rechtsorganen bestraft.
13. Sonderregelung für Inselvereine ohne Straßenanbindung zum Festland: Ist es dem Inselverein nicht möglich, den eigenen A-Junioren die Teilnahme am Spielbetrieb zu ermöglichen, so kann bis zu zehn Spielern des jüngeren Jahrgangs (U18) auf Antrag beim SHFV (unter Beachtung von Ziffer 6) die Spielerlaubnis für alle Herren-Mannschaften des Vereins erteilt werden.

1. Juniorinnen dürfen grundsätzlich nicht in einer Frauenmannschaft spielen. Bei Zuwiderhandlungen sind die Juniorinnen nicht spielberechtigt. Die Vereine bzw. Tochtergesellschaften tragen dann die spieltechnischen Folgen nach den Vorschriften der maßgeblichen Spielordnung. Außerdem werden die betreffenden Vereine und Tochtergesellschaften bestraft.
2. Juniorinnen des älteren B-Jugendjahrgangs können eine Spielerlaubnis für alle Frauenmannschaften ihres Vereins erhalten. Juniorinnen des älteren B-Jahrgangs sind die Spielerinnen, die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 16. Lebensjahr vollenden bzw. vollendet haben. Die Spielerlaubnis wird von der Passstelle des SHFV im Auftrage des SHFV-Frauen- und Mädchenausschusses jedoch nur dem Stammverein erteilt, vorausgesetzt die Juniorin besitzt auch die Spielerlaubnis für Pflichtspiele für die Juniorinnen des betreffenden Vereins. Wechselt die Juniorin den Verein, erlischt die erteilte Zustimmung zur Freigabe.
3. Aus Gründen der Talentförderung ist in Ausnahmefällen auf Antrag eine Spielerlaubnis für B-Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs für die Frauen-Bundesliga oder 2. Frauen-Bundesliga zu erteilen. Dies gilt nur für Spielerinnen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens vier Länderspiele in einer DFB-Juniorinnen-Nationalmannschaft bestritten haben und, wenn der/die zuständige DFB-Trainer/in der Spielrechtserteilung zustimmt.
4. Die Spielerlaubnis ist unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:
a) schriftlicher Antrag des Vereins,
b) schriftliche Einverständniserklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters und Unbedenklichkeitsbescheinigung eines anerkannten Sportarztes.
5. Die Spielerlaubnis für die Juniorinnenmannschaft bleibt daneben bestehen.
6. Jedoch darf keine freigeholte B-Juniorin mit einem Spielrecht für Frauenmannschaften ihres Vereins in einer anderen Altersklasse eingesetzt werden als in der B-Jugend selbst. Auch ein Austausch der freigeholten B-Juniorin gemäß § 11 Ziffer 2 Satz 3 ist nicht zulässig. Ein Einsatz in einer Frauenmannschaft darf jedoch nur einmal an einem Spieltag erfolgen.
7. Nach Abschluss ihrer Pflichtspiele können freigeholte Juniorinnen des älteren B-Juniorinnenjahrgangs an allen Spielen der Frauenmannschaften teilnehmen.
8. Wegen des Einsatzes einer Juniorinnenspielerin mit einer Spielerlaubnis für Frauenmannschaften darf kein Jugendspiel dieses Vereins abgesetzt werden.
9. Juniorinnen mit einer Spielerlaubnis für Frauenmannschaften dürfen an einem Tag nur in einem Spiel zum Einsatz kommen.
10. Juniorinnen mit einer Spielerlaubnis nach Ziffer 2- 4 werden für sportliche Vergehen, deren sie sich im Spielbetrieb schuldig gemacht haben, nach den für den Spielbetrieb maßgebenden Vorschriften von den hierfür zuständigen Rechtsorganen bestraft.

§ 29 der Spielordnung findet Anwendung bei Einsatz von nicht ordnungsgemäß freigeholten B-Juniorinnen im Sinne dieser Vorschrift.
11. Sonderregelung für Inselvereine ohne Straßenanbindung zum Festland: Ist es dem Inselverein nicht möglich, den eigenen B-Juniorinnen die Teilnahme am Spielbetrieb zu ermöglichen, so kann bis zu zehn Spielerinnen des jüngeren Jahrgangs (U16) auf Antrag beim SHFV (unter Beachtung von Ziffer 4) die Spielerlaubnis für alle Frauen-Mannschaften des Vereins erteilt werden.

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